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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine KG, die durch Ausscheiden des einzigen Kommanditisten zur OHG wird, bei Beibehaltung ihrer Firma den Zusatz "KG" in "OHG" (oder eine gebräuchliche Abkürzung) ändern muss. Da diese Auffassung von einer früheren Entscheidung des OLG Düsseldorf abweicht, legte der Senat die Sache dem BGH zur Klärung vor.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Das OLG Hamm hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine Kommanditgesellschaft (KG), die durch das Ausscheiden ihres einzigen Kommanditisten zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG) wird, bei Fortführung ihrer Firma den Rechtsformzusatz "KG" anpassen muss. Die Frage betraf die korrekte Firmierung nach dem Ausscheiden des Kommanditisten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm entschied, dass die Gesellschaft den Zusatz "KG" in "OHG" (oder eine entsprechende Abkürzung wie "oHG" oder "oH") ändern muss, wenn sie die Firma weiterführt. Diese Auffassung weicht von einer früheren Entscheidung des OLG Düsseldorf (vom 09.08.1952) ab.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Notwendigkeit der Klarheit und Richtigkeit der Firmenbezeichnung. Da die Gesellschaft durch das Ausscheiden des einzigen Kommanditisten ihre Rechtsform ändert (von KG zu OHG), muss dies auch in der Firma zum Ausdruck kommen, um Dritte nicht über die tatsächlich bestehende Rechtsform zu täuschen. Da die eigene Rechtsauffassung von der des OLG Düsseldorf abwich, legte der Senat die Sache gem. § 28 Abs. 2 FGG (Freiwillige Gerichtsbarkeit) dem Bundesgerichtshof (BGH) zur höchstrichterlichen Klärung vor.