vgl. dazu auch RFH, RStBl. 42, 562; RFH, RStBl. 43, 449
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entscheidet, dass ein Geschäftsherr Rückstellungen für Provisionsverbindlichkeiten gegenüber Handelsvertretern bereits im Jahr der Geschäftsvermittlung bilanzieren darf, selbst wenn die Geschäfte noch nicht ausgeführt sind. Dies weicht von einer früheren Entscheidung des BFH ab.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Geschäftsherr (Unternehmen) möchte Rückstellungen für Provisionsverbindlichkeiten gegenüber seinen Handelsvertretern (HV) in der Bilanz des Jahres geltend machen, in dem die Geschäfte vermittelt wurden – unabhängig davon, ob die Geschäfte bereits ausgeführt wurden. Dies betrifft die steuerliche Anerkennung von Rückstellungen nach Handels- und Steuerrecht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entscheidet, dass der Geschäftsherr die Rückstellungen bereits im Jahr der Geschäftsvermittlung bilden darf, auch wenn die Ausführung der Geschäfte noch aussteht. Damit weicht es von einer früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, die eine solche Rückstellung erst nach Ausführung der Geschäfte zuließ.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Provisionsverbindlichkeit bereits mit der Vermittlung des Geschäfts durch den Handelsvertreter entsteht, da der Anspruch des HV auf Provision mit der Vermittlung fällig wird. Die spätere Ausführung des Geschäfts sei für die Entstehung der Verbindlichkeit nicht maßgeblich. Daher sei die Rückstellung bereits im Vermittlungsjahr bilanziell zu berücksichtigen. Die Abweichung vom BFH-Urteil wird damit begründet, dass die wirtschaftliche Verursachung der Provision im Zeitpunkt der Vermittlung liege.