Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Baden-Württemberg, 23.01.1952 - II Sa 186/51

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Baden-Württemberg entscheidet, dass eine rein provisionsbasierte Vergütung für einen angestellten Reisenden nicht automatisch sittenwidrig ist, es sei denn, sie steht in einem groben Missverhältnis zur Arbeitsleistung. Tarifwidrige Vertragsklauseln werden durch tarifliche Regelungen ersetzt, und der Tarifvertrag gilt am Betriebssitz oder – bei Reisenden – am Wohnsitz, wenn dieser mit der Arbeitsstätte zusammenfällt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein angestellter Reisender (Arbeitnehmer) streitet mit seinem Arbeitgeber über die Wirksamkeit einer rein provisionsbasierten Vergütungsregelung im Anstellungsvertrag. Der Arbeitnehmer könnte geltend machen, dass die Vereinbarung sittenwidrig oder tarifwidrig ist und daher nichtig.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Eine Beschränkung auf Provisionsbezüge ist nicht per se sittenwidrig, kann es aber sein, wenn die Provisionen im auffälligen Missverhältnis zur Arbeitsleistung stehen (z. B. bei sehr niedrigen Sätzen und schwierigen Arbeitsbedingungen).
  • Teilnichtigkeit einer Vertragsklausel (z. B. wegen Verstoßes gegen soziale Schutzvorschriften) führt nicht automatisch zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags. Der Arbeitnehmer behält seine Vergütungsansprüche und muss nicht auf Bereicherungsansprüche ausweichen.
  • Tarifwidrige Abreden sind unwirksam und werden direkt durch die tarifvertraglichen Regelungen ersetzt.
  • Der räumliche Geltungsbereich eines Tarifvertrags richtet sich grundsätzlich nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers, kann aber auch am Wohnsitz des Reisenden gelten, wenn dieser dort seine Arbeitsstätte hat.

c) Begründung des Gerichts:

  • Sittenwidrigkeit setzt ein grob unangemessenes Missverhältnis voraus, das hier nicht pauschal angenommen werden kann.
  • Teilnichtigkeit führt nicht zur Gesamtunwirksamkeit, da der Schutz des Arbeitnehmers Vorrang hat (z. B. Erhalt der Vergütungsansprüche).
  • Tarifvertragliche Regelungen haben unmittelbare Wirkung und ersetzen unwirksame Individualabreden.
  • Der Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst auch mobile Arbeitsplätze (wie bei Reisenden), wenn der Wohnsitz mit der Arbeitsstätte zusammenfällt.
KI INHALT
Provisionsabhängige Vergütung für Reisende kann sittenwidrig sein, falls kein festes Gehalt und Missverhältnis zur Leistung besteht. Teilnichtigkeit berührt nicht den ganzen Vertrag. Tarifwidrige Abreden werden durch Tarifregelungen ersetzt. Räumlicher Geltungsbereich richtet sich nach Betriebssitz oder Wohnsitz des Reisenden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Sittenwidrigkeit
Vergütungsbestimmungen Anstellungsvertrag auf Provisionsbasis
Reisender
AiA
Handlungsgehilfe
AN
faktisches Arbeitsverhältnis
faktischer Arbeitsvertrag
Wohnsitz des Reisenden
FUNDSTELLE
DB 52, 231
NORM
§ 138 Abs. 2 BGB
§ 139 BGB: § 65 HGB
§ 87 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Baden-Württemberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.01.1952
AKTENZEICHEN
II Sa 186/51
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
29.12.2025 08:40:13