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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz hat in seinem Urteil vom 14.01.1993 entschieden, dass eine gesellschaftsrechtliche Bindung (Vertragskongruenz) bei der Weitergabe einer Maklerinformation vorliegt, wenn die alleinigen Gesellschafter zweier Gesellschaften personengleich sind. Da unklar ist, ob diese Bindung auch noch zum Zeitpunkt des vermittelten Hauptvertrages bestehen muss, hat das Gericht die Revision zugelassen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien streiten darüber, ob eine gesellschaftsrechtliche Bindung (Vertragskongruenz) bei der Weitergabe einer Maklerinformation besteht. Konkreter Anlass ist die Frage, ob die personengleiche Besetzung der Gesellschafter zweier Gesellschaften ausreicht, um eine solche Bindung anzunehmen. Der Streit entzündet sich an der Anwendung der bisherigen BGH-Rechtsprechung, die eine feste, auf Dauer angelegte Bindung für die Vertragskongruenz fordert.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Koblenz hat festgestellt, dass eine Vertragskongruenz gegeben ist, wenn die alleinigen Gesellschafter zweier Gesellschaften personengleich sind. Allerdings hat es die Frage, ob diese Bindung auch noch zum Zeitpunkt des vermittelten oder nachgewiesenen Hauptvertrages bestehen muss, als rechtsgrundsätzlich eingestuft und daher die Revision zum BGH zugelassen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die bisherige BGH-Rechtsprechung, die eine feste und dauerhafte Bindung für die Annahme einer Vertragskongruenz verlangt. Da diese Rechtsprechung jedoch nicht eindeutig klärt, ob die Bindung auch zum Zeitpunkt des Hauptvertrages noch bestehen muss, sieht der Senat hier eine grundsätzliche Rechtsfrage, die einer höheren Klärung bedarf. Daher wird die Revision zugelassen.