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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Karlsruhe, 07.10.1994 - 15 U 46/94

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Makler hat keinen Anspruch auf eine Verkäufer-Nachweis- oder Vermittlerprovision, wenn der von ihm vermittelte Interessent das Objekt zunächst nur anmietet und es später kauft, sofern der spätere Kauf eine neue, vom Makler nicht nachgewiesene Verkaufsangelegenheit darstellt und die Kaufverhandlungen nicht auf seiner Vermittlervorarbeit beruhen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von einem Verkäufer eine Nachweis- oder Vermittlerprovision, weil ein von ihm beigebrachter Interessent das Objekt zunächst langfristig anmietet und später kauft.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass der Makler in diesem Fall keine Provision (weder Nachweis- noch Vermittlerprovision) vom Verkäufer verlangen kann.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der spätere Kauf stellt eine neue Verkaufsangelegenheit dar, die nicht auf dem ursprünglichen Nachweis des Maklers beruht.
  • Die Kaufvertragsverhandlungen bauen nicht auf der Vermittlervorarbeit des Maklers auf.
  • Eine langfristige Anmietung führt nicht automatisch zu einem Provisionsanspruch für einen späteren Kauf, wenn dieser nicht direkt auf die Maklertätigkeit zurückzuführen ist.
KI INHALT
Maklerprovision entfällt bei langfristiger Anmietung durch Interessenten – auch bei späterem Kauf, wenn es sich um eine neue Verkaufsangelegenheit handelt oder Kaufverhandlungen nicht auf Maklervorarbeit basieren.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Kausalität des Maklernachweises
NORM
§ 652 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Karlsruhe
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.10.1994
AKTENZEICHEN
15 U 46/94
ECLI
ECLI:DE:OLGKARL:1994:1007.15U46.94.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
03.05.2021