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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass das Wort "ausdrücklich" in § 11 Abs 2 AngG (Angestelltengesetz) lediglich die Eindeutigkeit der Bestellung eines Angestellten für einen bestimmten Bezirk betont, aber keinen Gegensatz zu § 863 ABGB (allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) herstellt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Kontext: Es geht um die Auslegung des Begriffs "ausdrücklich" in § 11 Abs 2 AngG, der die Zuweisung eines Angestellten zu einem bestimmten Arbeitsbezirk regelt. - Streitfrage: Sollte "ausdrücklich" im Sinne einer strengeren Formvorschrift (wie in § 863 ABGB) verstanden werden oder lediglich die Klarheit der Bestellung unterstreichen?
b) Was hat das Gericht entschieden? - Der OGH stellt klar, dass "ausdrücklich" keine formelle Hürde (wie z. B. Schriftform) bedeutet, sondern nur die Unzweifelhaftigkeit der Bestellung für einen Bezirk sicherstellen soll.
c) Begründung des Gerichts: - Der Begriff diene nicht der Abgrenzung zu § 863 ABGB (der z. B. für bestimmte Rechtsgeschäfte Schriftform verlangt), sondern betone lediglich die Eindeutigkeit der Zuweisung. - Damit wird vermieden, dass die Bestellung wegen mangelnder Form nichtig wäre – es genügt, dass sie klar und zweifelsfrei erfolgt.
Kernaussage: § 11 Abs 2 AngG verlangt keine besondere Form, sondern nur eine unmissverständliche Bestellung des Angestellten für einen Bezirk.