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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Vereinbarung zwischen einem Hauseigentümer und einem Makler unwirksam ist, wenn sich der Makler darin verpflichtet, einen Teil seiner Courtage an den Eigentümer abzugeben. Dies stellt ein Umgehungsgeschäft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 WoVermittG dar.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Hauseigentümer und der Makler haben eine Vereinbarung getroffen, wonach der Makler einen Teil seiner Maklercourtage an den Eigentümer abgibt. Diese Absprache wurde im Zusammenhang mit der Vermietung einer Wohnung geschlossen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat diese Vereinbarung für unwirksam erklärt, da sie ein Umgehungsgeschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 des Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVermittG) darstellt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sieht in der Abgabe eines Teils der Courtage an den Eigentümer einen Versuch, die gesetzlichen Vorschriften des WoVermittG zu umgehen. Solche Vereinbarungen sind verboten, um sicherzustellen, dass Maklergebühren nicht auf Umwegen an den Vermieter fließen und damit die gesetzliche Ordnung der Wohnungsvermittlung unterlaufen wird. § 2 WoVermittG regelt, dass bestimmte Vereinbarungen zwischen Vermieter und Makler unzulässig sind, um den Mieter zu schützen und die Transparenz der Kosten zu gewährleisten.