Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 27.03.1980 - 2 AZR 506/78

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Hamm

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass der Arbeitgeber (AG) aufgrund seines Weisungsrechts (Direktionsrechts) einseitig die Art der Tätigkeit eines Arbeitnehmers (AN) ändern darf – hier die Versetzung eines Kreditsachbearbeiters vom Außendienst (mit Kundenkontakt) in den Innendienst (reine Bürotätigkeit) – ohne dass dies eine mitbestimmungspflichtige Versetzung nach § 99 BetrVG darstellt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitsbereich im Kern gleich bleibt (z. B. gleiche tarifliche Einstufung, Arbeitsort, Tätigkeitsfeld) und die Änderung billigem Ermessen (§ 315 BGB) entspricht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Arbeitgeber (AG) will die Tätigkeit eines kaufmännischen Angestellten (AN) – konkret eines Kreditsachbearbeiters – einseitig ändern (Wechsel vom Außendienst mit Kundenberatung in den Innendienst ohne Kundenkontakt).
  • Der AN könnte sich gegen diese Maßnahme wehren, wenn sie eine Versetzung i. S. d. § 99 BetrVG darstellen würde (die dann der Zustimmung des Betriebsrats bedürfte).
  • Rechtsgrundlage: Das Weisungsrecht des AG aus dem Arbeitsvertrag (§ 611 BGB) sowie die Grenzen dieses Rechts durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass der AG berechtigt ist, die Tätigkeit des AN einseitig zu ändern, solange:

  1. Der Arbeitsbereich im Wesentlichen gleich bleibt (hier: weiterhin Kreditsachbearbeitung, gleicher Arbeitsort, gleiche tarifliche Einstufung).
  2. Die Änderung keine grundlegend neue Tätigkeit schafft (z. B. kein Wechsel in einen anderen Berufsbereich).
  3. Die Ausübung des Weisungsrechts billigem Ermessen (§ 315 BGB) entspricht (hier: AN hatte wiederholt Minderleistungen erbracht).

Folge: Die Maßnahme ist keine mitbestimmungspflichtige Versetzung nach § 99 BetrVG, da kein neuer Arbeitsbereich zugewiesen wird, sondern nur eine Teiländerung innerhalb des bestehenden Bereichs vorliegt.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Weisungsrecht des AG:

    • Der AG darf Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung einseitig bestimmen, wenn der Arbeitsvertrag die Pflichten nur rahmenmäßig festlegt (hier: "kaufmännischer Angestellter").
    • Dies umfasst auch Änderungen der Aufgaben (z. B. Entzug der Kundenberatung), solange der Kern der Tätigkeit erhalten bleibt.
  2. Grenzen des Weisungsrechts:

    • Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag können das Recht einschränken.
    • Die Ausübung muss billigem Ermessen entsprechen (§ 315 BGB). Hier war die Maßnahme gerechtfertigt, weil der AN Minderleistungen erbracht hatte.
  3. Keine Versetzung i. S. d. § 99 BetrVG:

    • Eine Versetzung setzt voraus, dass der AN einen anderen Arbeitsbereich zugewiesen bekommt.
    • Hier blieb der AN im selben Arbeitsbereich (Kreditsachbearbeitung), nur die Art der Ausübung (Außen-/Innendienst) änderte sich.
    • Da keine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände (z. B. Arbeitsort, tarifliche Einstufung) vorlag, war keine Betriebsratszustimmung erforderlich.

Kernaussage: Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ermöglicht flexible Anpassungen der Arbeitsaufgaben, solange der Arbeitsbereich im Grundsatz unverändert bleibt und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Eine bloße Aufgabenverschiebung innerhalb desselben Tätigkeitsfelds ist keine Versetzung.

KI INHALT
Das BAG bestätigt das Direktionsrecht des Arbeitgebers, die rahmenmäßig vereinbarte Leistungspflicht des Arbeitnehmers nach Zeit, Ort und Art näher zu bestimmen, sofern dies billigem Ermessen entspricht und keine grundlegende Vertragsänderung darstellt. Eine Versetzung i.S.d. § 99 BetrVG liegt nicht vor, wenn nur Teilaufgaben entzogen werden, ohne dass ein neuer Arbeitsbereich entsteht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Weisungsrecht des AG
Anordnung eines Wechsels in der Art der Beschäftigung oder Verkleinerung des Arbeitsbereichs
Direktionsrecht
Grenzen
FUNDSTELLE
BAGE 33, 71
RdA 80, 287
BB 80, 1267
DB 80, 1603
AR-Blattei Direktionsrecht, Entscheidung 16
SAE 81, 268 m. Anm. Hanau
AuR 80, 311
EzA Nr. 2 zu § 611 BGB Direktionsrecht
AP BGB Nr. 26 zu § 611 Direktionsrecht
MDR 80, 875
ZIP 80, 672
BetrR 80, 380
Gewerkschafter 80 H. 10 S. 38
VersR 80, 958
ARST 80, 149
BlfSt. 81, 213
Personal 81, 261
Personal 82, 133DB 80, 1603
VW 80, 1236
NORM
§ 611 BGB
§ 315 BGB
§ 95 BetrVG
§ 99 BetrVG 1972
§ 72 ArbGG 1953
§ 256 ZPO
§ 4 KSchG 1969
§ 13 Abs. 3 KSchG 1969
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.03.1980
AKTENZEICHEN
2 AZR 506/78
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.04.2001