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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das AG Nürnberg entschied, dass ein Generalagenturvertrag nur durch die Hauptverwaltung des Unternehmers (U) abgeschlossen werden kann, wenn dies vertraglich so vereinbart wurde. Eine bloße Bestätigung durch eine Bezirksdirektion genügt nicht. Zudem scheiden Grundsätze der Anscheinsvollmacht aus, wenn eine schriftliche Regelung über die Vertretung vorliegt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt den Abschluss eines Generalagenturvertrages mit einem Unternehmer (U). Der HV hatte sich zunächst damit einverstanden erklärt, dass bis zur schriftlichen Entscheidung der Hauptverwaltung des U über seine Bewerbung als Generalagent die Bestimmungen des üblichen Formularvertrages für Bezirksvertreter (mit Provisionszahlung) gelten sollten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entschied, dass der Abschluss eines Generalagenturvertrages ausschließlich der Hauptverwaltung des U vorbehalten ist, wenn dies vertraglich so vereinbart wurde. Eine bloße Bestätigung durch eine Bezirksdirektion des U erfüllt diese Voraussetzung nicht. Zudem greifen die Grundsätze der Anscheinsvollmacht nicht, wenn eine ausdrückliche und schriftliche Regelung über die Vertretung des U vorliegt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die vertragliche Vereinbarung, die klar regelte, dass nur die Hauptverwaltung des U für den Abschluss des Generalagenturvertrages zuständig ist. Da diese Voraussetzung nicht erfüllt wurde (keine Entscheidung der Hauptverwaltung, sondern nur Bestätigung durch eine Bezirksdirektion), konnte kein wirksamer Vertragsschluss angenommen werden. Zudem schlossen die ausdrücklichen schriftlichen Regelungen zur Vertretung die Anwendung der Anscheinsvollmacht aus.