zu der Entscheidung vgl. auch die Besprechungen Fleischer, NVersZ 01, 204; Teichler, VersR 00, 295; Gotzen, VR 00, 335; Berrisch, WuW 01, 944
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Rostock entscheidet, dass die Hinzuziehung eines Versicherungsmaklers (VM) als Sachverständiger bei der Ausschreibung von Versicherungsdienstleistungen gegen Vergaberegeln verstößt, wenn der VM ein wirtschaftliches Interesse am Ergebnis hat (z. B. durch spätere Courtage). Das Gericht hebt das Verfahren nicht auf, sondern ordnet eine Neuauswertung der Angebote unter Beteiligung eines unabhängigen Sachverständigen an.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Antragsteller: Ein Bieter, der sich an einer Ausschreibung für Versicherungsdienstleistungen beteiligt hat.
- Antragsgegner: Die Vergabestelle (öffentliche Institution), die einen Versicherungsmakler (VM) als Sachverständigen hinzugezogen hat.
- Gegenstand: Der Bieter rügt, dass die Hinzuziehung des VM gegen § 97 Abs. 7 GWB und § 6 VOL/A verstößt, da der VM ein wirtschaftliches Interesse am Ergebnis der Ausschreibung hat (er erhält später Courtage für die Betreuung der Verträge).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Hinzuziehung des VM als Sachverständigen ist vergaberechtswidrig, weil er ein mittelbares wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat (§ 6 VOL/A).
- Das Vergabeverfahren wird nicht vollständig aufgehoben, da der Fehler (Hinzuziehung des VM) nicht zwingend das gesamte Verfahren betrifft.
- Stattdessen ordnet das Gericht an, dass die Vergabestelle die Angebote neu auswerten muss, diesmal mit einem unabhängigen Sachverständigen (ohne Interessenkonflikt).
- Die Kosten des Verfahrens trägt die Vergabestelle; der VM (als Beigeladener) muss seine eigenen Kosten tragen.
c) Begründung des Gerichts:
Verstoß gegen § 6 VOL/A:
- Der VM hat ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags mit einem bestimmten Versicherer (weil er später Courtage erhält).
- Dies stellt eine mittelbare Beteiligung i. S. d. § 6 VOL/A dar, die Sachverständige ausschließt.
- Die Vergabestelle hätte stattdessen einen neutralen Dritten (z. B. einen unabhängigen Gutachter) beauftragen müssen.
Kein Ausschluss der Fehlerhaftigkeit durch organisatorische Notwendigkeit:
- Das Argument der Vergabestelle, sie sei ohne den VM nicht in der Lage gewesen, die Ausschreibung durchzuführen, greift nicht.
- Es hätte alternative Lösungen gegeben (z. B. Beauftragung eines unabhängigen Beraters).
Auswirkung des Fehlers:
- Da der VM bei der Auswertung subjektive Kriterien (neben objektiven wie dem Preis) berücksichtigt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass seine wirtschaftlichen Interessen die Bewertung beeinflusst haben.
- Selbst wenn die Angebote der Konkurrenten günstiger waren, ist eine objektive Auswertung durch den VM nicht gewährleistet.
Keine Aufhebung des gesamten Verfahrens:
- Der Fehler betrifft primär die Auswertung der Angebote, nicht die Ausschreibung selbst.
- Eine Neuauswertung mit unabhängigem Sachverständigen ist ausreichend, um den Verstoß zu beheben.
Rechtsgrundlagen:
- § 97 Abs. 7 GWB (Vergabegrundsätze)
- § 2 Nr. 3, § 6 VOL/A (Ausschluss interessierter Sachverständiger)
- § 114 Abs. 1 GWB (Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens)