Vorinstanz OLG Frankfurt/Main, 18.02.1960
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, wenn ein Versicherungsmakler (VM) von Mitgliedern einer freiwilligen Handelskette, die er betreut, neben dem Maklerauftrag eine Vollmacht zur Kündigung bestehender Versicherungsverträge nach eigenem Ermessen erhält.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsmakler (VM) lässt sich von den Mitgliedern einer freiwilligen Handelskette, die er in Versicherungsfragen berät, neben dem Maklerauftrag eine Vollmacht erteilen. Diese Vollmacht berechtigt ihn, bestehende Versicherungsverträge der Auftraggeber nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu kündigen. Die Frage war, ob diese Praxis gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs (heute: § 3 UWG) verstößt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine solche Vollmacht nicht gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstößt. Die Praxis ist demnach zulässig.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass die Erteilung der Vollmacht im Rahmen der Betreuung der Handelskette durch den VM sachlich gerechtfertigt ist. Der VM handelt im Interesse seiner Auftraggeber und ist aufgrund seiner Fachkunde in der Lage, pflichtgemäß über die Kündigung von Versicherungsverträgen zu entscheiden. Es liegt kein unlauterer Wettbewerbsvorteil oder eine unangemessene Beeinträchtigung der Mitbewerber vor. Die Vollmacht dient vielmehr der effizienten und professionellen Abwicklung der Versicherungsangelegenheiten der Handelskette.