Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 23.09.1960 - 2 Ob 312/60

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass der Handelsvertreter (HV) beweisen muss, dass ein Geschäft aufgrund des Verhaltens des Geschäftsherrn nicht zustande kam, während der Geschäftsherr darlegen muss, dass sein Verhalten durch wichtige Gründe gerechtfertigt war.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) macht geltend, dass ein Geschäft wegen des Verhaltens seines Geschäftsherrn nicht ausgeführt wurde. Der HV verlangt daher vermutlich Schadensersatz oder Provision. Der Geschäftsherr beruft sich darauf, dass sein Verhalten durch wichtige Gründe gerechtfertigt war.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) entscheidet, dass der HV den Beweis dafür zu erbringen hat, dass das Geschäft aufgrund des Verhaltens des Geschäftsherrn unterblieben ist. Dem Geschäftsherrn obliegt sodann die Beweislast dafür, dass sein Verhalten aus wichtigen Gründen erfolgt ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Verteilung der Beweislast: Zunächst muss der HV den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Geschäftsherrn und dem Scheitern des Geschäfts nachweisen. Gelingt dies, trifft den Geschäftsherrn die Pflicht, sein Handeln mit sachlichen, wichtigen Gründen zu rechtfertigen (z. B. wirtschaftliche Notwendigkeit oder vertragliche Vereinbarungen). Diese Beweislastverteilung soll eine faire Abwägung der Interessen beider Parteien ermöglichen.

KI INHALT
Handelsvertreter muss nachweisen, dass Geschäftsausführung durch Verhalten des Geschäftsherrn unterblieben ist; Geschäftsherr muss wichtige Gründe für sein Verhalten belegen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anspruch auf Provision bei Nichtausführung des Geschäfts
Wegfall des Provisionsanspruchs
Darlegungs- und Beweislast
FUNDSTELLE
RZ 1961, 48
HS 410
NORM
§ 6 IIB HVG
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.09.1960
AKTENZEICHEN
2 Ob 312/60
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG