n.rkr.; Berufungsentscheidung OLG Köln 17.08.2001; Revisionsentscheidung BGH, 20.11.2002
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Köln entschied, dass eine formularvertragliche Klausel, die den Ausgleichsanspruch (AA) eines Versicherungsvertreters (VV) in Höhe des Barwerts der vom Unternehmer (U) gewährten Versorgungsleistungen ausschließt, wirksam ist und nicht gegen § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) verstößt. Das Gericht bestätigte die funktionelle Verwandtschaft zwischen AA und Altersversorgung, sah aber keine unangemessene Benachteiligung des VV.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) begehrt von einem Unternehmer (U) einen Ausgleichsanspruch (AA) nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der U berief sich auf eine formularmäßige Vertragsklausel, die den AA in Höhe des Barwerts der von ihm gewährten Versorgungsleistungen ausschließt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Köln hielt die Klausel für wirksam und verneinte eine unangemessene Benachteiligung des VV nach § 9 AGBG. Der AA wurde daher in Höhe des Barwerts der Versorgungsleistungen nicht gewährt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Das Gericht erkannte die funktionelle Verwandtschaft zwischen AA und Altersversorgung an (unter Bezugnahme auf BGH-Rechtsprechung, z. B. Allianz 1).
- Eine Fälligkeitsdifferenz zwischen Altersversorgungsleistungen und AA (wie im Fall Vorwerk vom BGH thematisiert) führt nicht zwingend zur Unwirksamkeit der Klausel.
- Die Klausel sei nicht unangemessen, da sie die wechselseitigen Interessen von U und VV angemessen ausgleiche.