Vorinstanzen OLG Koblenz, 15.04.1987 - 7 U 470/86 -; LG Koblenz, 20.03.1986 - 3 HO 106/84 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet in diesem Urteil über die persönliche Haftung eines Vertreters wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.). Ein Vertreter kann unter bestimmten Umständen persönlich haften, wenn er bei den Vertragsverhandlungen schuldhaft Pflichten verletzt und dadurch einem Dritten Schaden zufügt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Dritter (Geschädigter) macht gegen einen Vertreter Schadensersatzansprüche geltend, die sich aus einem Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo, c.i.c.) ergeben. Der Vertreter hat im Rahmen von Vertragsverhandlungen für eine Partei gehandelt und dabei allegedly Pflichten verletzt, die zu einem Schaden beim Dritten geführt haben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass ein Vertreter persönlich aus c.i.c. haften kann, wenn er bei den Vertragsverhandlungen schuldhaft Pflichten verletzt. Dies gilt insbesondere, wenn der Vertreter ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Vertrag hat oder wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat (z. B. durch Fachkenntnisse oder eine herausgehobene Position).
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BGH stützt seine Entscheidung auf die Grundsätze der c.i.c.-Haftung, die bereits im Vorfeld eines Vertragsabschlusses greift. Ein Vertreter, der in den Vertragsverhandlungen eine aktive Rolle einnimmt und dabei schuldhaft Pflichten verletzt (z. B. durch falsche Informationen oder Unterlassen notwendiger Aufklärungen), kann persönlich in Anspruch genommen werden. Dies gilt besonders, wenn der Vertreter nicht nur als reiner Bote auftritt, sondern selbstständig und mit eigenem Einfluss handelt. Die Haftung des Vertreters ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) in Verbindung mit den Grundsätzen der c.i.c., da diese auch auf das Verhalten von Vertretern anwendbar sind, sofern sie in den Schutzbereich der Norm fallen.
Relevante Rechtsgrundlage:
- § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung)
- Grundsätze der culpa in contrahendo (c.i.c.) aus § 311 Abs. 2 und 3 BGB (jetzige Fassung; zum Zeitpunkt des Urteils: richterrechtlich entwickelt).