Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 11.10.1988 - X ZR 57/87

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Koblenz, 15.04.1987 - 7 U 470/86 -; LG Koblenz, 20.03.1986 - 3 HO 106/84 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet in diesem Urteil über die persönliche Haftung eines Vertreters wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.). Ein Vertreter kann unter bestimmten Umständen persönlich haften, wenn er bei den Vertragsverhandlungen schuldhaft Pflichten verletzt und dadurch einem Dritten Schaden zufügt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Dritter (Geschädigter) macht gegen einen Vertreter Schadensersatzansprüche geltend, die sich aus einem Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo, c.i.c.) ergeben. Der Vertreter hat im Rahmen von Vertragsverhandlungen für eine Partei gehandelt und dabei allegedly Pflichten verletzt, die zu einem Schaden beim Dritten geführt haben.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass ein Vertreter persönlich aus c.i.c. haften kann, wenn er bei den Vertragsverhandlungen schuldhaft Pflichten verletzt. Dies gilt insbesondere, wenn der Vertreter ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Vertrag hat oder wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat (z. B. durch Fachkenntnisse oder eine herausgehobene Position).

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BGH stützt seine Entscheidung auf die Grundsätze der c.i.c.-Haftung, die bereits im Vorfeld eines Vertragsabschlusses greift. Ein Vertreter, der in den Vertragsverhandlungen eine aktive Rolle einnimmt und dabei schuldhaft Pflichten verletzt (z. B. durch falsche Informationen oder Unterlassen notwendiger Aufklärungen), kann persönlich in Anspruch genommen werden. Dies gilt besonders, wenn der Vertreter nicht nur als reiner Bote auftritt, sondern selbstständig und mit eigenem Einfluss handelt. Die Haftung des Vertreters ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) in Verbindung mit den Grundsätzen der c.i.c., da diese auch auf das Verhalten von Vertretern anwendbar sind, sofern sie in den Schutzbereich der Norm fallen.


Relevante Rechtsgrundlage:

  • § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung)
  • Grundsätze der culpa in contrahendo (c.i.c.) aus § 311 Abs. 2 und 3 BGB (jetzige Fassung; zum Zeitpunkt des Urteils: richterrechtlich entwickelt).
KI INHALT
Haftung des Vertreters bei Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.) – BGH klärt die persönliche Verantwortung in Vertragsverhandlungen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Eigenhaftung des Vertreters
Vertreterhaftung
Sachwalterhaftung
FUNDSTELLE
WM 88, 1888
LM Nr. 61 zu § 164 BGB
MDR 89, 157
BB 88, 2338
DB 89, 37
ZIP 88, 1576
NORM
§ 164 BGB
§ 276 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.10.1988
AKTENZEICHEN
X ZR 57/87
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG