Vorinstanzen OLG München, 30.05.1279 - 7 U 1211/79 -; LG München I, 14.12.1978 - 13 HKO 11 730/78 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die zweijährige Frist zur Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund spätestens beginnt, wenn alle Gesellschafter von den Kündigungsgründen Kenntnis haben. Die Frist endet zwei Wochen später, sofern die Gesellschafterversammlung innerhalb dieser Zeit beschlussfähig ist und die Kündigung dem Geschäftsführer zugehen kann.
a) Wer will was von wem woraus? Die Gesellschafter einer GmbH wollen den Geschäftsführer aus wichtigem Grund kündigen. Die Frage betrifft den Beginn und das Ende der hierfür maßgeblichen Frist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass die Frist für die Kündigung aus wichtigem Grund spätestens dann beginnt, wenn alle Gesellschafter Kenntnis von den relevanten Tatsachen haben. Die Frist endet zwei Wochen später, sofern die Gesellschafterversammlung innerhalb dieses Zeitraums beschließen und die Kündigung dem Geschäftsführer zugehen lassen kann.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Gesellschafterversammlung als zuständiges Organ die Möglichkeit haben muss, innerhalb einer angemessenen Frist über die Kündigung zu entscheiden. Die zweijährige Frist beginnt daher erst, wenn alle Gesellschafter informiert sind, und endet zwei Wochen später, um eine zügige Klärung zu ermöglichen. Dies stellt sicher, dass die Kündigung rechtzeitig und ordnungsgemäß vollzogen werden kann.