vgl. dazu auch BFH, 24.03.1993; Kahlen, VersVerm 93, 484; FG Düsseldorf, 20.03.1991
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass einem Versicherungsvertreter (VV), der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ermittelt, bereits verdiente und fällige Provisionen mit ihrer Gutschrift in den Büchern des Versicherungsunternehmens (VU) zugeflossen sind – selbst wenn die Gutschrift auf einem Rücklagenkonto zur Sicherung von Gegenforderungen des VU erfolgt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) streitet mit dem Finanzamt darüber, ob ihm bereits verdiente und fällige Provisionen steuerlich als zugeflossen gelten, obwohl das Versicherungsunternehmen (VU) diese auf einem Rücklagenkonto zur Sicherung eigener Gegenforderungen gutgeschrieben hat. Der VV ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschuss-Rechnung).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat entschieden, dass die Provisionen dem VV mit der Gutschrift in den Büchern des VU als zugeflossen gelten, unabhängig davon, dass die Gutschrift auf einem Rücklagenkonto zur Sicherung von Gegenforderungen erfolgt ist.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass der Zufluss im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG bereits dann gegeben ist, wenn der VV einen Anspruch auf die Provisionen hat und diese in den Büchern des VU verbucht wurden. Die Tatsache, dass die Mittel auf einem Rücklagenkonto zur Sicherung von Gegenforderungen des VU liegen, ändert nichts daran, dass der VV wirtschaftlich über die Provisionen verfügen kann. Die Gutschrift stellt daher einen steuerlich relevanten Zufluss dar.