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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 11.01.1977 - 23 U 82/76 – Mietverträge für Werbeflächen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zum Provisions- und Ausgleichsanspruch des Handelsagenten für Dauerverträge nach österreichischem Recht vgl. Breiter, IHR 15, 45

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein ausgeschiedener Handelsvertreter (HV) hat Anspruch auf Folgeprovision für die automatische Verlängerung eines von ihm vermittelten Dauerschuldverhältnisses (hier: Mietvertrag für Werbeflächen), wenn die Verlängerung durch bloße Nichtkündigung eintritt und nicht auf Aktivitäten des Nachfolgers oder des Unternehmers (U) beruht. Das OLG Düsseldorf bejaht diesen Anspruch und gibt seine frühere Rechtsprechung auf, wonach der HV-Vertrag (HVV) für Folgeprovisionen fortbestehen müsse. Die Entscheidung stützt sich auf § 87 Abs. 1 und 3 HGB, die Provisionsansprüche auch nach Ausscheiden des HV vorsehen, sofern dieser das Geschäft maßgeblich vorbereitet hat.


a) Wer will was von wem woraus? Ein ausgeschiedener Handelsvertreter (HV) verlangt von seinem ehemaligen Unternehmer (U) Folgeprovisionen für die Verlängerungszeiten eines von ihm vermittelten Mietvertrags für Werbeflächen. Rechtsgrundlage sind die §§ 87 Abs. 1 und 3, 87b Abs. 3 HGB (Provisionsansprüche bei Dauerschuldverhältnissen).


b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass der HV Anspruch auf Folgeprovisionen für die automatische Verlängerung des Mietvertrags hat, auch nach Beendigung des HV-Vertrags, sofern:

  • Die Verlängerung durch bloße Nichtkündigung eintritt (keine aktive Einflussnahme durch U oder Nachfolger).
  • Keine besonderen Umstände vorliegen (z. B. unverhältnismäßig lange Verlängerung nach Ausscheiden).

Das Gericht gibt seine bisherige Rechtsprechung auf, die den Fortbestand des HVV für Folgeprovisionen verlangte.


c) Begründung des Gerichts:

  1. § 87b Abs. 3 HGB regelt nur die Dauer der Provisionsberechnung (ursprüngliche Vertragslaufzeit + Verlängerung), nicht aber den Ausschluss von Folgeprovisionen nach HVV-Ende.
  2. § 87 Abs. 1 und 3 HGB gewähren dem HV Provisionen auch nach Ausscheiden, wenn er das Geschäft maßgeblich vorbereitet hat. Dies gilt analog für automatische Verlängerungen von Dauerschuldverhältnissen.
  3. Keine unzumutbare Belastung des U: Bei typischen Verträgen (wie Mietverträgen für Werbeflächen) ist die Verlängerung vorhersehbar und liegt im Rahmen des Üblichen. Ausnahmen (z. B. extrem lange Verlängerungen) bleiben offen.
  4. Verweis auf BGH-Rechtsprechung: Selbst bei Bezugsverträgen können nachträgliche Einzelgeschäfte provisionspflichtig sein (BGH, 18.11.1957 – II ZR 33/56).

Zusammenfassung in einem Satz: Das OLG Düsseldorf bestätigt, dass ein ausgeschiedener Handelsvertreter Anspruch auf Folgeprovisionen für automatische Verlängerungen von ihm vermittelter Dauerschuldverhältnisse hat, sofern diese ohne aktive Einflussnahme Dritter eintreten, und stützt dies auf § 87 HGB.

KI INHALT
Ein ausgeschiedener Handelsvertreter hat Anspruch auf Folgeprovision für die Verlängerungszeiten eines vermittelten Dauerschuldverhältnisses, wenn die Verlängerung durch bloße Nichtkündigung eintritt und nicht auf Bemühungen des Nachfolgers oder Unternehmers beruht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Mietverträge für Werbeflächen
STICHWORT
Vermarktung von Werbefächen
Provisionsanspruch nach Vertragsbeendigung aus Dauergeschäften
Anspruch auf Provision
Dauerschuldverhältnisse
Dauerverträge
Sukzessivlieferungsverträge
Folgeprovision
Sukzessivlieferungsvertrag
Prolongation
FUNDSTELLE
DB 77, 817
VW 77, 934
DRspr II (210) 261 a
DRsp-ROM Nr. 1996/16892
NORM
§ 87 Abs. 1 Satz 1, 2. Var. HGB
§ 87 b Abs. 3 HGB
§ 87 b Abs. 3, 1. HS HGB
§ 242 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.01.1977
AKTENZEICHEN
23 U 82/76
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
17.06.2026 16:21:37