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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entschied, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) nicht für falsche Erklärungen eines Versicherungsvertreters (VV) haften muss, wenn der Versicherungsnehmer (VN) selbst grob fahrlässig gehandelt hat, indem er den Erklärungen des VV blind vertraute, obwohl diese im Widerspruch zu schriftlichen Unterlagen standen.
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt vom Versicherungsunternehmen (VU) Schadensersatz oder Vertragsanpassung, weil der Versicherungsvertreter (VV) falsche Erklärungen zu vertragswesentlichen Punkten abgegeben hat. Der VN stützt seinen Anspruch auf eine gewohnheitsrechtliche Vertrauenshaftung des VU für die Aussagen des VV.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass das VU nicht für die Erklärungen des VV haften muss, wenn der VN selbst ein erhebliches eigenes Verschulden trifft. Konkreter: Der VN darf sich nicht blind auf mündliche Aussagen des VV verlassen, wenn diese im eindeutigen Widerspruch zu schriftlichen Unterlagen (z. B. Versicherungsbedingungen) stehen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Grundsatz, dass Vertrauen in Erklärungen eines VV nur dann geschützt ist, wenn der VN kein grobes Eigenverschulden begeht. Hier habe der VN seine eigene Sorgfaltspflicht verletzt, indem er die schriftlichen Unterlagen nicht geprüft oder deren Inhalt ignoriert hat. Eine Vertrauenshaftung des VU scheide daher aus, weil der VN die Diskrepanz zwischen mündlichen und schriftlichen Angaben hätte erkennen müssen.