zur Tätigkeit der AVAD vgl. o. Verf., VW 87, 138
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Köln entschied, dass eine AVAD-Auskunft über eine Courtagevereinbarung eines Versicherungsvertreters (VV) mit einem Dritten allein keinen Verstoß gegen ein Konkurrenzverbot darstellt, wenn der VV geltend macht, das Geschäft im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit als Versicherungsmakler (VM) getätigt zu haben. Provisionszahlungen des Dritten an den VV sind dabei unschädlich, da solche Zahlungen im Maklergeschäft üblich sind. Die AVAD-Auskunft ist zu unbestimmt, um als Beweis für einen wichtigen Kündigungsgrund zu dienen.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsunternehmen (VU) möchte einen Versicherungsvertreter (VV) fristlos kündigen, weil es einen Verstoß gegen eine Ausschließlichkeitsabrede (Konkurrenzverbot) vermutet. Grundlage ist eine AVAD-Auskunft, die eine Courtagevereinbarung zwischen dem VV und einem Dritten ausweist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht wies die Kündigung ab, da die AVAD-Auskunft keinen ausreichenden Beweis für einen Verstoß gegen das Konkurrenzverbot darstellt. Der VV hatte vorgetragen, die Tätigkeit sei im Rahmen seiner genehmigten Nebentätigkeit als VM (Betreuung einer Maklerfirma) erfolgt.
c) Begründung des Gerichts:
- Genehmigte Nebentätigkeit: Die Ausschließlichkeitsabrede erlaubte dem VV ausnahmsweise eine Tätigkeit als VM, sofern sie sich auf die Betreuung einer Maklerfirma beschränkte.
- Provisionszahlungen sind üblich: Dass der VV von dem Dritten Provisionen erhielt, ist im Maklergeschäft nicht ungewöhnlich (Abwälzung der Courtage auf den Vertragspartner des Auftraggebers).
- Unbestimmtheit der AVAD-Auskunft: Die Auskunft ist zu vage, um als Beweis für einen wichtigen Kündigungsgrund (gemäß § 89a HGB) zu dienen. Das VU trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines solchen Grundes, was hier nicht gelungen ist.