Vorinstanzen OLG Hamm, 11.01.1993 - 18 U 143/92 -; LG Bielefeld, 19.03.1992 - 6 O 321/91 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Kenntnis des Maklerkunden von der maklerkausalen Tätigkeit für die Wirksamkeit des Hauptvertrags irrelevant ist, wenn der Kunde den Vertrag auch bei Kenntnis nicht anders abgeschlossen hätte.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Maklerkunde (Kläger) begehrt möglicherweise die Rückabwicklung eines Hauptvertrags (z. B. Kauf- oder Mietvertrag) mit der Begründung, er habe die kausale Maklertätigkeit (d. h. die vermittelnde oder nachweisende Tätigkeit des Maklers, die zum Vertragsabschluss führte) nicht gekannt. Der Streit dreht sich um die Frage, ob diese Unkenntnis die Wirksamkeit des Hauptvertrags beeinflusst.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt klar, dass die Kenntnis des Kunden von der Maklertätigkeit nicht entscheidend ist, wenn feststeht, dass der Kunde den Hauptvertrag auch bei Kenntnis der Maklertätigkeit nicht anders abgeschlossen hätte. Die Unkenntnis allein rechtfertigt also keine Anfechtung oder Rückabwicklung.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Kausalität der Maklertätigkeit für den Vertragsabschluss nur dann relevant ist, wenn die Kenntnis des Kunden den Vertragsabschluss tatsächlich beeinflusst hätte. Wenn der Kunde den Vertrag ohnehin so geschlossen hätte, ist die Maklertätigkeit für die rechtliche Bewertung des Hauptvertrags ohne Belang. Die Entscheidung betont damit den Schutz des Rechtsverkehrs und die Stabilität von Verträgen, die unabhängig von der Maklerkenntnis zustande gekommen wären.