vgl. dazu aber BGH, 06.08.1997 LS 19 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 02.12.1998 – 16 U 67/96 – "Elf 2") entscheidet, dass die Presseinformation "Aral informiert aktuell" vom 14.11.1998 nicht entscheidungserheblich für die Frage der Stammkundeneigenschaft und der damit verbundenen Unternehmervorteile ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Nicht explizit genannt, aber der Kontext deutet auf einen Streit zwischen Aral (oder einem verbundenen Unternehmen) und einem Kunden/Vertragspartner hin. - Begehren: Die Presseinformation "Aral informiert aktuell" sollte möglicherweise als Beweismittel für die Stammkundeneigenschaft und damit verbundene Vorteile (z. B. Rabatte oder Sonderkonditionen) herangezogen werden. - Rechtsgrundlage: Unklar, aber wahrscheinlich vertragliche oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit Kundenbeziehungen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hat Bedenken gegen die Entscheidungserheblichkeit der Presseinformation geäußert. Das bedeutet, dass die Information nicht als maßgebliches Beweismittel für die Feststellung der Stammkundeneigenschaft oder der Unternehmervorteile angesehen wird.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sieht die Presseinformation nicht als geeignet an, um die relevanten tatbestandlichen Voraussetzungen (Stammkundeneigenschaft, Unternehmervorteile) zu belegen. Die genauen Gründe werden in dem Auszug nicht genannt, aber es ist davon auszugehen, dass die Information entweder nicht hinreichend konkret, nicht verbindlich oder nicht rechtlich relevant für die streitige Frage war. Möglicherweise fehlt es an einer direkten Verbindung zwischen der Presseinformation und den anspruchsbegründenden Tatsachen.