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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Hessen, 07.10.1981 - 10 Sa 222/81 -; ArbG Kassel, 16.01.1981 - 5 Ca 396/80 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, eine Kaskoversicherung für ein betriebliches Fahrzeug abzuschließen, es sei denn, dies ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder tariflichen Regelungen. Fehlt eine solche Versicherung, kann dies bei einem vom Arbeitnehmer verschuldeten Unfall zu einer Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers führen – etwa auf die Höhe einer hypothetischen Selbstbeteiligung.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) hat als Fahrer eines betrieblichen Kraftfahrzeugs einen Unfall verschuldet und haftet grundsätzlich für den entstandenen Schaden am Fahrzeug des Arbeitgebers (AG). Der AN macht geltend, dass der AG eine Kaskoversicherung hätte abschließen müssen, um den Schaden abzudecken. Der AG bestreitet eine solche Verpflichtung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass der AG nicht automatisch verpflichtet ist, eine Kaskoversicherung abzuschließen, sofern dies nicht vertraglich oder durch normative Bestimmungen (z. B. Tarifvertrag) vorgesehen ist. Falls der AN nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs anteilig haftet, kann das Fehlen einer Kaskoversicherung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. In diesem Fall könnte seine Haftung auf die Höhe einer hypothetischen Selbstbeteiligung (wie sie bei Versicherungsabschluss vereinbart worden wäre) beschränkt werden.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Verpflichtung zum Abschluss einer Kaskoversicherung ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern nur aus individuellen oder kollektiven Vereinbarungen (Verweis auf BGHZ 16, 111 und BAG 20, 352).
  • Beim innerbetrieblichen Schadensausgleich sind alle Umstände abzuwägen, darunter auch, ob der AG durch unterlassene Versicherung ein Mitverschulden trägt.
  • Die Frage, ob die Haftung des AN summenmäßig begrenzt wird (z. B. auf einen festen Betrag), bleibt offen (Verweis auf BAGE 49, 1).

Relevanz: Die Entscheidung betont die Vertragsfreiheit des AG beim Versicherungsschutz und zeigt, dass das Unterlassen einer Kaskoversicherung haftungsmindernd für den AN wirken kann.

KI INHALT
Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, eine Kaskoversicherung für betriebliche Fahrzeuge abzuschließen, es sei denn, dies ist vertraglich oder normativ geregelt. Bei einem vom Arbeitnehmer verschuldeten Unfall kann die fehlende Versicherung zu einer Haftungsbeschränkung führen, z.B. auf die Selbstbeteiligung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des AN für Schäden am Dienstwagen
Schadensersatz
Firmenwagen
FUNDSTELLE
BAGE 57, 47
RdA 88, 315
BB 87, 2370
BB 88, 1466
BB 88, 1596 m. Anm. Arens
BB 88, 1604
DB 87, 2522
DB 88, 1606
DB 88, 1799 m. Anm. Schwerdtner
AR-Blattei Haftung des Arbeitnehmers, Entscheidung 114 m. Anm. Mayer-Maly
SAE 89, 248 m. Anm. Buchner
AuR 88, 52
AuR 88, 286
AuR 88, 348
AuR 88, 354 m. Anm. Gamillscheg
EzA Nr. 16 zu § 611 BGB gefahrgeneigte Arbeit m. Anm. Falkenberg
DStR 87, 808
ZTR 88, 20
ZTR 88, 351
ZTR 88, 455 m. Anm. Biebrach-Nagel
ARST 88, 31
ARST 88, 137
Personal 88, 301
DAR 88, 354 m. Anm. Jung
MDR 88, 888
JuS 88, 914
AiB 88, 318 m. Anm. Schoden
EzBAT § 14 BAT Nr. 15
Quelle 88, 708
PersR 88, 321 m.Anm. Bruse
DRspr. VI (604) 175c-e m. Anm. Schwerdtner
BetrR 89, 111
NORM
§ 611 BGB
§ 254 BGB
§ 276 BGB
§ 277 BGB
§ 280 BGB
§ 286 BGB
§ 823 BGB
§ 67 VVG
§ 15 AKB
§ 5 MTV für die gewerblichen AN des privaten Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 1986
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.11.1987
AKTENZEICHEN
8 AZR 66/82
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
25.03.2019