Vorinstanzen LAG Hessen, 07.10.1981 - 10 Sa 222/81 -; ArbG Kassel, 16.01.1981 - 5 Ca 396/80 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, eine Kaskoversicherung für ein betriebliches Fahrzeug abzuschließen, es sei denn, dies ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder tariflichen Regelungen. Fehlt eine solche Versicherung, kann dies bei einem vom Arbeitnehmer verschuldeten Unfall zu einer Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers führen – etwa auf die Höhe einer hypothetischen Selbstbeteiligung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) hat als Fahrer eines betrieblichen Kraftfahrzeugs einen Unfall verschuldet und haftet grundsätzlich für den entstandenen Schaden am Fahrzeug des Arbeitgebers (AG). Der AN macht geltend, dass der AG eine Kaskoversicherung hätte abschließen müssen, um den Schaden abzudecken. Der AG bestreitet eine solche Verpflichtung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass der AG nicht automatisch verpflichtet ist, eine Kaskoversicherung abzuschließen, sofern dies nicht vertraglich oder durch normative Bestimmungen (z. B. Tarifvertrag) vorgesehen ist. Falls der AN nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs anteilig haftet, kann das Fehlen einer Kaskoversicherung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. In diesem Fall könnte seine Haftung auf die Höhe einer hypothetischen Selbstbeteiligung (wie sie bei Versicherungsabschluss vereinbart worden wäre) beschränkt werden.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Verpflichtung zum Abschluss einer Kaskoversicherung ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern nur aus individuellen oder kollektiven Vereinbarungen (Verweis auf BGHZ 16, 111 und BAG 20, 352).
- Beim innerbetrieblichen Schadensausgleich sind alle Umstände abzuwägen, darunter auch, ob der AG durch unterlassene Versicherung ein Mitverschulden trägt.
- Die Frage, ob die Haftung des AN summenmäßig begrenzt wird (z. B. auf einen festen Betrag), bleibt offen (Verweis auf BAGE 49, 1).
Relevanz: Die Entscheidung betont die Vertragsfreiheit des AG beim Versicherungsschutz und zeigt, dass das Unterlassen einer Kaskoversicherung haftungsmindernd für den AN wirken kann.