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ERGEBNISVORSCHLÄGE

DIHT, 12.11.1956 - HB/VI/Bn./B.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Gericht (DIHT) hat entschieden, dass es keinen Handelsbrauch gibt, der den Unternehmer (U) verpflichtet, den Ausgleichsanspruch (AA) eines Handelsvertreters (HV) auf dessen Nachfolger zu übertragen.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Nachfolger eines Handelsvertreters (HV) könnte von einem Unternehmer (U) die Übernahme des Ausgleichsanspruchs (AA) des Vorgängers verlangen, gestützt auf einen angeblichen Handelsbrauch.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat festgestellt, dass ein solcher Handelsbrauch nicht existiert. Der Unternehmer ist daher nicht verpflichtet, den Ausgleichsanspruch auf den Nachfolger des HV zu übertragen.

c) Begründung des Gerichts: Die Entscheidung beruht darauf, dass es keine anerkannte Handelspraxis oder -sitte gibt, die eine solche Verpflichtung des Unternehmers gegenüber dem Nachfolger des HV begründet. Der Ausgleichsanspruch bleibt somit beim ursprünglichen HV und geht nicht automatisch auf dessen Nachfolger über.

KI INHALT
Der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters geht nicht automatisch auf seinen Nachfolger über, da es keinen entsprechenden Handelsbrauch gibt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abwälzung des AA
Handelsbrauch
Übergang der Verpflichtung zur Zahlung des AA
Schuldübernahme
Vertretungsnachfolge
FUNDSTELLE
VersVerm. Sonderbeilage Dezember 57, 5
HVR Nr. 135
NORM
§ 89 b HGB
§ 346 HGB
§ 415 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
DIHT
SPRUCHTYP
Gutachten
DATUM
12.11.1956
AKTENZEICHEN
HB/VI/Bn./B.
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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