Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 12.01.1965 - 5 U 273/64

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt am Main entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) im Urkundenprozess erfolgreich auf Zahlung seiner Provision klagen kann, selbst wenn der Unternehmer (U) in einem Begleitschreiben zur Provisionsabrechnung mit einer nicht näher begründeten Schadensersatzforderung aufrechnet. Die Klage ist statthaft, wenn der HV den Handelsvertretervertrag (HVV) und die Provisionsabrechnung vorlegt, da diese Urkunden die rechtserzeugenden Tatsachen (Bestehen des HVV und Entstehung der Provision) beweisen. Die bloße Behauptung einer Aufrechnung durch den U hindert den Urkundenprozess nicht, solange der U die Aufrechnungsforderung nicht mit zulässigen Beweismitteln (Urkunden/Parteivernehmung) nachweist.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (HV) verlangt von Beklagtem (U) die Zahlung einer fälligen Provision aus einem Handelsvertretervertrag (HVV).
  • Der U hat zwar eine Provisionsabrechnung erstellt, aber in einem Begleitschreiben Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung erklärt – ohne diese zu begründen oder zu beweisen.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Die Urkundsklage des HV ist statthaft und begründet, wenn er den HVV und die Provisionsabrechnung vorlegt.
  • Die Aufrechnungserklärung des U allein (ohne Beweis) steht der Klage nicht entgegen.
  • Der Urkundenprozess ist zulässig, auch wenn der U rechtsvernichtende Einwendungen (wie Aufrechnung) behauptet, solange diese nicht durch Urkunden oder Parteivernehmung bewiesen werden.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Beweisbarkeit der klagebegründenden Tatsachen:

    • Für die Provision müssen nur die rechtserzeugenden Tatsachen (HVV + Entstehung der Forderung) durch Urkunden nachgewiesen werden. Die Provisionsabrechnung des U und der HVV reichen hierfür aus.
    • Im Urkundenprozess genügen Urkunden jeder Art, selbst wenn sie nur Indizien enthalten.
  2. Aufrechnung als rechtsvernichtende Einwendung:

    • Die Behauptung einer Aufrechnung durch den U berührt nicht die Beweisbarkeit der Klagegrundlage (HVV + Provision).
    • Die Beweislast für die Aufrechnung trägt der U. Solange er diese nicht mit zulässigen Beweismitteln (Urkunden/Parteivernehmung) führt, bleibt die Provisionsforderung bestehen.
    • Erst wenn die Urkunden tatsächliche rechtsvernichtende Umstände (z. B. eine bewiesene Gegenforderung) zeigen, fehlt es am schlüssigen Vortrag – hier lag das aber nicht vor.

Rechtlicher Kern: Im Urkundenprozess kommt es nur auf die formale Beweisbarkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen an. Einwendungen des Beklagten (wie Aufrechnung) müssen ebenfalls durch Urkunden oder Parteivernehmung bewiesen werden, um die Klage zu blockieren.

KI INHALT
Im Urkundenprozess kann ein Handelsvertreter aus Provisionsabrechnung und Vertrag auf Zahlung klagen, auch bei Aufrechnungseinwand des Unternehmers, da Beweisbarkeit der rechtserzeugenden Tatsachen ausreicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Geltendmachung der Provision im Urkundenprozess
Urkundenverfahren
Urkundenklage
Provisionsabrechnung
Urkundsverfahren
Urkundsklage
Urkundsprozess
FUNDSTELLE
HVR Nr. 347
HVuHM 65, 894
NORM
§ 592 ZPO
§ 416 ZPO
§ 389 BGB
§ 87 c Abs. 1 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.01.1965
AKTENZEICHEN
5 U 273/64
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
12.05.2026 17:48:41