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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesgericht (BGer) entscheidet in diesem Urteil über die Anwendung des internationalen Privatrechts und klärt, dass eine nachträgliche Rechtswahl durch die Parteien nur bei bewusstem Rechtswahlwillen möglich ist. Zudem bestätigt es, dass das Bundesgericht nicht befugt ist, die Anwendung des schweizerischen Rechts als Ersatzrecht durch die Vorinstanz zu überprüfen.
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien eines Rechtsstreits berufen sich übereinstimmend auf ein bestimmtes Recht, um eine nachträgliche Rechtswahl im Rahmen des internationalen Privatrechts durchzusetzen. Das Bundesgericht muss klären, ob diese Berufung als bewusste Rechtswahl gilt und welche Folgen dies hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesgericht entscheidet:
- Eine nachträgliche Rechtswahl durch die Parteien setzt einen bewussten Rechtswahlwillen voraus (Erw. 3).
- Das Bundesgericht hat keine Befugnis, die Anwendung des schweizerischen Rechts als bloßes Ersatzrecht durch die Vorinstanz zu überprüfen (Erw. 4).
- Die Tragweite der Rückweisung nach Art. 52 OG wird erläutert (Erw. 2).
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Bewusster Rechtswahlwille: Die bloße Berufung auf ein Recht reicht nicht aus; die Parteien müssen klar und bewusst den Willen zur Wahl dieses Rechts äußern.
- Keine Überprüfungsbefugnis: Das Bundesgericht sieht sich nicht zuständig, die Anwendung des schweizerischen Rechts als Ersatzrecht durch die Vorinstanz zu kontrollieren, da dies in deren Ermessen liegt.
- Rückweisung nach Art. 52 OG: Die Rückweisung an die Vorinstanz hat spezifische rechtliche Konsequenzen, die im Urteil näher erläutert werden.
Zusammenfassung der Kernpunkte: Das Urteil klärt die Voraussetzungen für eine nachträgliche Rechtswahl im internationalen Privatrecht und bestätigt die Grenzen der Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts gegenüber Vorinstanzen.