Vorinstanzen ArbG Dresden, 15.04.1997 - 6 Ca 8505/96 -; LAG Sachsen, 14.11.1997 - 3 Sa 627/97 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass pauschal bezahlte Fotoreporter einer Zeitungsredaktion als Arbeitnehmer (AN) gelten können, wenn sie durch Dienstpläne so stark in den Arbeitsablauf eingebunden sind, dass sie die Übernahme von Fototerminen praktisch nicht ablehnen können.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Fotoreporter (oder eine Gruppe von Fotoreportern) begehrt die Anerkennung als Arbeitnehmer gegenüber der Zeitungsredaktion, für die er tätig ist. Der Anspruch stützt sich auf die tatsächliche Einbindung in den Arbeitsablauf der Redaktion, insbesondere durch Dienstpläne, die eine Ablehnung von Aufträgen praktisch unmöglich machen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat festgestellt, dass pauschal bezahlte Fotoreporter als Arbeitnehmer anzusehen sind, wenn sie aufgrund ihrer Einbindung in den Arbeitsablauf (z. B. durch Dienstpläne) keine freie Wahl bei der Annahme von Fototerminen haben und damit eine persönliche Abhängigkeit besteht.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung mit der Abgrenzung zur Selbstständigkeit: Entscheidend ist, ob die Fotoreporter aufgrund der organisatorischen Einbindung in die Redaktion faktisch gezwungen sind, Aufträge anzunehmen. Dies führe zu einer persönlichen Abhängigkeit, die das Merkmal eines Arbeitsverhältnisses darstelle. Das BAG verweist dabei auf seine frühere Rechtsprechung (BAG, 29.01.1992 – LS 1), von der es sich in diesem Fall abgrenzt, da hier die Umstände eine andere Bewertung erfordern.