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ERGEBNISVORSCHLÄGE

KaufmannsG Frankfurt/Main, 18.06.1909 - nicht mitgeteilt

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Gericht hat entschieden, dass eine Vertragsklausel, die einem Versicherungsinspektor (AN) im Kündigungsmonat die garantierte Provisionszahlung entzieht, wenn er ein bestimmtes Abschlussvolumen nicht erreicht, sittenwidrig und daher unwirksam ist. Der AN behält Anspruch auf sein garantiertes Mindesteinkommen, selbst wenn er im Kündigungsmonat keine Abschlüsse tätigt.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Arbeitnehmer (AN), ein Versicherungsinspektor, der gegen Provision mit garantiertem Mindesteinkommen bei einem Versicherungsunternehmen (VU) angestellt ist.
  • Beklagter: Das Versicherungsunternehmen (VU).
  • Streitgegenstand: Der AN wehrt sich gegen eine Vertragsklausel, die vorsieht, dass seine Provisionsgarantie im Kündigungsmonat um 10 Mark für jede 1.000 Mark fehlende Abschlüsse gekürzt wird, falls er ein bestimmtes Pensum nicht erreicht. Zudem darf er nach der Kündigung nur noch in einem Radius von 7,5 km um seinen Wohnsitz tätig sein.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat die Klausel für sittenwidrig (§ 138 BGB) erklärt und den AN berechtigt, sein volles garantiertes Einkommen (100 Mark) für den Kündigungsmonat zu erhalten – unabhängig davon, ob er Abschlüsse tätigt oder nicht.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Unverhältnismäßige Benachteiligung:

    • Die Klausel entzieht dem AN im Kündigungsmonat jegliche Gegenleistung, selbst wenn er sich redlich bemüht. In der Versicherungsbranche sei es möglich, dass trotz Fleiß keine Abschlüsse zustande kommen.
    • Eine vollständige Aufhebung des garantierten Einkommens sei unbillig, auch wenn das VU ein berechtigtes Interesse daran habe, Nachlässigkeit in der Kündigungsphase zu verhindern.
  2. Räumliche Einschränkung verschärft die Ungerechtigkeit:

    • Die räumliche Beschränkung (7,5 km Radius) erschwere dem AN die Arbeit zusätzlich, sodass er nicht allein für Misserfolge verantwortlich sei.
  3. Garantiecharakter des Einkommens:

    • Die Bezeichnung als "Provisionsgarantie" ändere nichts daran, dass es sich um ein garantiertes Mindesteinkommen handle. Bei einer reinen Provision ohne Garantie wäre die Klausel möglicherweise zulässig – nicht aber, wenn das VU selbst ein Existenzminimum vertraglich zugesichert habe.
    • Die Abweichung von der üblichen Vertragspraxis (Garantie) zu Ungunsten des AN im Kündigungsmonat sei unzulässig.

Rechtsfolge: Die sittenwidrige Klausel ist unwirksam. Der AN erhält sein volles garantiertes Einkommen (100 Mark) für den Kündigungsmonat.

KI INHALT
Sittenwidrige Vertragsklausel: Versicherungsinspektor verliert Provisionsgarantie bei Nicht-Erreichen von Abschlüssen im Kündigungsmonat – Gericht entscheidet zugunsten des Arbeitnehmers und bestätigt Anspruch auf volles garantiertes Einkommen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Sittenwidrigkeit des Wegfalls einer Provisionsgarantie bei gekündigtem Vertrag
Herabsetzung einer Provisionsgarantie nach Zugang der Kündigung des Arbeitsvertrages
Arbeitsvertrag
Gewährung einer Garantieprovision
ungekündigter Arbeitsvertrag
Arbeitsverhältnis
FUNDSTELLE
VA 09, Anh. S. 84 Nr. 474
NORM
§ 138 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
KaufmannsG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.06.1909
AKTENZEICHEN
nicht mitgeteilt
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2010
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