Vorinstanzen LAG Berlin, 24.11.1970 - 3 Sa 92/70 -; ArbG Berlin, 21.08.1970 - 5 Ca 14/70 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine Mandantenschutzklausel für Angestellte von Steuerberatern nur wirksam ist, wenn der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB zahlt. Fehlt diese Vereinbarung, ist die Klausel unverbindlich. Der Arbeitnehmer darf sich jedoch nicht einseitig über die Klausel hinwegsetzen, sondern muss dem Arbeitgeber zunächst anbieten, die Klausel gegen Zahlung der gesetzlichen Entschädigung einzuhalten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) – hier Angestellter eines Steuerberaters – wird durch eine Mandantenschutzklausel in seinem Arbeitsvertrag daran gehindert, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Mandanten seines früheren Arbeitgebers (AG) zu betreuen (weder als Angestellter noch als Selbstständiger). Der AN wendet sich gegen die Wirksamkeit dieser Klausel, da keine Karenzentschädigung vereinbart wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hält die Mandantenschutzklausel für unverbindlich, wenn der AG keine Entschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB (analog zu Wettbewerbsverboten für Handelsvertreter) zahlt. Die bisherige Rechtsprechung, die solche Klauseln auch ohne Entschädigung für wirksam hielt, wird aufgegeben. Ausnahme: Hat der AN die Klausel zu einer Zeit unterzeichnet, als das BAG diese noch für gültig hielt, darf er sich nicht einfach über sie hinwegsetzen. Stattdessen muss er dem AG anbieten, die Klausel einzuhalten – wenn dieser die gesetzliche Entschädigung zahlt.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Mandantenschutzklausel wird den §§ 74 ff. HGB (Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter) entsprechend angewendet, da sie ähnlich wie ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirkt.
- Nach § 74 Abs. 2 HGB ist ein Wettbewerbsverbot nur wirksam, wenn der AG eine angemessene Entschädigung zahlt. Fehlt diese, ist die Klausel unwirksam.
- Vertrauensschutz: Da die frühere Rechtsprechung solche Klauseln noch für gültig hielt, kann der AN nicht einfach die Nichtigkeit geltend machen. Er muss dem AG die Chance geben, die Klausel durch nachträgliche Zahlung der Entschädigung aufrechtzuerhalten.