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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 21.04.1972 - VIII ZR 121/70

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. BGH, 23.11.1994 LS 2 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei einem Eigenhändlervertrag mit Rückkaufklausel für nicht verkaufte Waren die Vorschriften des Rücktrittsrechts entsprechend anwendbar sind, wenn der Eigenhändler sein Rückverkaufsrecht ausübt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Eigenhändler (Kläger) verlangt von einem Hersteller (Beklagter) den Rückkauf nicht abgesetzter Waren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Dies stützt er auf eine vertragliche Rückkaufvereinbarung im Eigenhändlervertrag.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet, dass bei Ausübung des Rückverkaufsrechts durch den Eigenhändler die Bestimmungen des Rücktrittsrechts (insbesondere §§ 346 ff. BGB a.F.) entsprechend anzuwenden sind.

c) Begründung des Gerichts: Der BGH begründet dies damit, dass die Rückkaufklausel im Eigenhändlervertrag funktional dem Rücktrittsrecht ähnelt: Beide Regelungen zielen darauf ab, eine vertragliche Beziehung rückabzuwickeln und die Parteien in den Zustand vor Vertragsschluss zurückzuversetzen. Daher seien die rechtlichen Folgen (z. B. Rückgewährpflichten, Wertersatz) analog anzuwenden, um eine gerechte und systematisch konsistente Lösung zu gewährleisten.

KI INHALT
Bei Eigenhändlerverträgen mit Rückkaufklausel gelten bei Ausübung des Rückverkaufsrechts die Rücktrittsregeln entsprechend.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rückverkaufsrecht im Eigenhändlervertrag
Anwendung der Rücktrittsvorschriften
VHV
Rücknahme von Ersatzteilen
Lagerrücknahme
Warenbestand
Warenlager
Depotabrede
FUNDSTELLE
BB 72, 680
DB 72, 1159
EBE 72, 175
WM 72, 725
DRspr II (210) 218 a
LM Nr. 5 zu § 282 ZPO
MDR 72, 774
NORM
§ 347 BGB
§§ 350 ff. BGB
§ 433 BGB
§ 497 BGB
§ 498 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.04.1972
AKTENZEICHEN
VIII ZR 121/70
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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