vgl. BGH, 23.11.1994 LS 2 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei einem Eigenhändlervertrag mit Rückkaufklausel für nicht verkaufte Waren die Vorschriften des Rücktrittsrechts entsprechend anwendbar sind, wenn der Eigenhändler sein Rückverkaufsrecht ausübt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Eigenhändler (Kläger) verlangt von einem Hersteller (Beklagter) den Rückkauf nicht abgesetzter Waren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Dies stützt er auf eine vertragliche Rückkaufvereinbarung im Eigenhändlervertrag.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet, dass bei Ausübung des Rückverkaufsrechts durch den Eigenhändler die Bestimmungen des Rücktrittsrechts (insbesondere §§ 346 ff. BGB a.F.) entsprechend anzuwenden sind.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH begründet dies damit, dass die Rückkaufklausel im Eigenhändlervertrag funktional dem Rücktrittsrecht ähnelt: Beide Regelungen zielen darauf ab, eine vertragliche Beziehung rückabzuwickeln und die Parteien in den Zustand vor Vertragsschluss zurückzuversetzen. Daher seien die rechtlichen Folgen (z. B. Rückgewährpflichten, Wertersatz) analog anzuwenden, um eine gerechte und systematisch konsistente Lösung zu gewährleisten.