vgl. dazu FG Bremen 17.12.1970 - II 79/69 -; FG Münster, 06.09.1994 - 15 K 8523/88 G, U, E; FG Rheinland-Pfalz, 23.08.1995 - 1 K 1932/93; BSG, 01.12.1977 LS 9 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am 02.03.1967 (Az. V 65/63 – "Lotto Bremen"), dass die für die Bremer Toto und Lotto GmbH tätigen Bezirksleiter keine Arbeitnehmer (AN), sondern Unternehmer (U) im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Bremer Toto und Lotto GmbH (ehemals Bremer Sport-Toto-GmbH und Bremer Lotto-GmbH) streitet mit dem Finanzamt darüber, ob ihre Bezirksleiter als Arbeitnehmer (AN) oder als selbstständige Unternehmer (U) im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) einzustufen sind. Die Einordnung hat Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH entschied, dass die Bezirksleiter keine Arbeitnehmer, sondern Unternehmer im Sinne des UStG sind.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Bezirksleiter nicht in die betriebliche Organisation der GmbH eingliedert waren. Vielmehr handelten sie selbstständig und trugen das unternehmerische Risiko (z. B. eigene Arbeitsmittel, eigene Arbeitszeiten, keine feste Vergütung, sondern provisionbasierte Bezahlung). Diese Merkmale sprechen für eine selbstständige Tätigkeit und damit gegen ein Arbeitsverhältnis. Daher seien sie umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer zu behandeln.