Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 29.11.1956 - II ZR 241/55 – Weine –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend OLG Koblenz, 24.08.1955, 2. ZS; LG Mainz, 29.01.1954, KfH;

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Bezirksvertreter keine Provision für Geschäfte erhält, die mit einer außerhalb seines Bezirkes liegenden Zweigniederlassung eines Kunden zustande kommen. Maßgeblich ist der Ort der maßgeblichen Verhandlungen oder der Entscheidung über den Abschluss, nicht der Sitz der Hauptniederlassung.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Bezirksvertreter (Kläger) verlangt von seinem Geschäftsherrn Provision für Geschäfte, die dieser mit einer Zweigniederlassung eines Kunden abgeschlossen hat, die außerhalb des dem Kläger zugewiesenen Bezirkes liegt. Der Anspruch stützt sich auf § 89 HGB (Handelsgesetzbuch), der die Provisionspflicht des Geschäftsherrn für vom Vertreter vermittelte oder abgeschlossene Geschäfte regelt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass dem Bezirksvertreter keine Provision für Geschäfte zusteht, die mit einer außerbezirklichen Zweigniederlassung eines Kunden getätigt wurden. Entscheidend ist, wo die maßgeblichen Verhandlungen stattfanden oder wo die Entscheidung über den Abschluss getroffen wurde. Liegt dieser Ort außerhalb des Bezirkes, hat der dortige Bezirksvertreter keinen Anspruch.

c) Begründung des Gerichts:

  • Rechtliche Einordnung von Zweigniederlassungen: Zweigniederlassungen sind rechtlich unselbstständig; Geschäfte, die sie abschließen, berechtigen und verpflichten das Hauptgeschäft. Dennoch fällt ein Geschäft nicht automatisch in den Bezirk der Hauptniederlassung.
  • Ort der Verhandlungen/Entscheidung: Bei Kunden mit mehreren Niederlassungen (z. B. Behörden) ist der Ort der maßgeblichen Verhandlungen oder der Abschlussentscheidung entscheidend für den Provisionsanspruch.
  • Unselbstständige Verkaufsstellen: Diese können keine Kunden des örtlichen Bezirksvertreters sein, da sie keine Aufträge erteilen können.
  • Wesen der Bezirksprovision: Die Provision ist die Gegenleistung für die Bemühungen des Vertreters in seinem zugewiesenen Bezirk. Der Bezirk ist ihm räumlich vorbehalten; außerhalb liegende Kunden oder Niederlassungen fallen nicht in seinen Arbeitsbereich.
  • Billigkeitserwägung: Es wäre unbillig, dem Bezirksvertreter am Sitz der Hauptniederlassung eine Provision zuzusprechen, wenn er auf den Abschluss (z. B. durch eine außerbezirkliche Zweigniederlassung) keinen Einfluss hatte.

Relevante Rechtsgrundlage: § 89 HGB (Provisionsanspruch des Handelsvertreters).

KI INHALT
Provision für Bezirksvertreter bei Geschäften mit Zweigniederlassungen: Kein Anspruch bei Geschäften außerhalb des zugewiesenen Bezirks, selbst wenn die Zweigniederlassung Teil des Hauptgeschäfts ist. Maßgeblich ist der Ort der Verhandlungen oder der Entscheidung über den Abschluss.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Weine
STICHWORT
Provisionskollision
Bezirksprovision
Hauptniederlassung
Zweigniederlassung
FUNDSTELLE
VersR 57 LS
LM Nr. 1 zu § 87 HGB
DRspr II (210) 59 Nr. 5
BB 57, 9
DB 57, 19
HVR Nr. 118
HVuHM 57, 80
NORM
§ 87 Abs. 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.11.1956
AKTENZEICHEN
II ZR 241/55
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
24.03.2026 08:18:50