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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Berlin, 12.05.1995 - 6 Sa 17/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n. rkr.; Vorinstanz ArbG Berlin, 19.91.1995 - 91 Ca 28477/94 -; nachgehend BAG, 24.01.1996 - 7 AZR 496/95 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Berlin entscheidet, dass die nachträgliche Befristung eines bereits kündigungsschutzrechtlich gesicherten Arbeitsverhältnisses – ähnlich wie ein Aufhebungsvertrag – keines sachlichen Grundes bedarf und weicht damit von der bisherigen Rechtsprechung des BAG ab.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Arbeitgeber und Arbeitnehmer (konkrete Parteien nicht genannt). - Streitgegenstand: Die Wirksamkeit einer nachträglichen Befristung eines bereits bestehenden, kündigungsschutzrechtlich abgesicherten Arbeitsverhältnisses. - Rechtliche Grundlage: Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des BAG (DB 1979, 1991), die für Befristungen grundsätzlich einen sachlichen Grund verlangte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Berlin hält die nachträgliche Befristung ohne sachlichen Grund für zulässig, sofern das Arbeitsverhältnis bereits unter Kündigungsschutz steht. Es stellt sie damit rechtlich auf eine Stufe mit einem Aufhebungsvertrag, bei dem ebenfalls kein sachlicher Grund erforderlich ist.

c) Begründung des Gerichts: - Das Gericht argumentiert, dass die Freiheit der Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) Vorrang hat, sobald das Arbeitsverhältnis bereits durch Kündigungsschutz gesichert ist. - Die nachträgliche Befristung wird als einvernehmliche Regelung betrachtet, die – ähnlich wie ein Aufhebungsvertrag – keine zusätzliche sachliche Rechtfertigung erfordert. - Die Abweichung vom BAG wird damit begründet, dass die besondere Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers (die normalerweise sachliche Gründe für Befristungen verlangt) im bereits kündigungsgeschützten Verhältnis entfällt.


Hinweis: Die Entscheidung ist nicht unumstritten, da sie von der höheren Instanz (BAG) abweicht und damit Rechtsunsicherheit schafft.

KI INHALT
Nachträgliche Befristung eines kündigungsschutzberechtigten Arbeitsverhältnisses bedarf keines sachlichen Grundes, gleich einem Aufhebungsvertrag – abweichend von BAG.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
nachträgliche Befristung
FUNDSTELLE
DB 96, 231
ARST 95, 241
AuA 96, 254
NORM
§ 620 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Berlin
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.05.1995
AKTENZEICHEN
6 Sa 17/95
ECLI
ECLI:DE:LAGBEBB:1995:0512.6SA17.95.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
19.04.2021