n. rkr.; Vorinstanz ArbG Berlin, 19.91.1995 - 91 Ca 28477/94 -; nachgehend BAG, 24.01.1996 - 7 AZR 496/95 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Berlin entscheidet, dass die nachträgliche Befristung eines bereits kündigungsschutzrechtlich gesicherten Arbeitsverhältnisses – ähnlich wie ein Aufhebungsvertrag – keines sachlichen Grundes bedarf und weicht damit von der bisherigen Rechtsprechung des BAG ab.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Arbeitgeber und Arbeitnehmer (konkrete Parteien nicht genannt). - Streitgegenstand: Die Wirksamkeit einer nachträglichen Befristung eines bereits bestehenden, kündigungsschutzrechtlich abgesicherten Arbeitsverhältnisses. - Rechtliche Grundlage: Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des BAG (DB 1979, 1991), die für Befristungen grundsätzlich einen sachlichen Grund verlangte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Berlin hält die nachträgliche Befristung ohne sachlichen Grund für zulässig, sofern das Arbeitsverhältnis bereits unter Kündigungsschutz steht. Es stellt sie damit rechtlich auf eine Stufe mit einem Aufhebungsvertrag, bei dem ebenfalls kein sachlicher Grund erforderlich ist.
c) Begründung des Gerichts: - Das Gericht argumentiert, dass die Freiheit der Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) Vorrang hat, sobald das Arbeitsverhältnis bereits durch Kündigungsschutz gesichert ist. - Die nachträgliche Befristung wird als einvernehmliche Regelung betrachtet, die – ähnlich wie ein Aufhebungsvertrag – keine zusätzliche sachliche Rechtfertigung erfordert. - Die Abweichung vom BAG wird damit begründet, dass die besondere Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers (die normalerweise sachliche Gründe für Befristungen verlangt) im bereits kündigungsgeschützten Verhältnis entfällt.
Hinweis: Die Entscheidung ist nicht unumstritten, da sie von der höheren Instanz (BAG) abweicht und damit Rechtsunsicherheit schafft.