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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 20.07.1988 - I R 250/83

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu auch BFH, 29.10.1969 LS 3 m.w.N.

zur zivilrechtlichen Wirksamkeit einer Vorauserfüllungsvereinbarung vgl. BGH 13.01.1971 # m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass laufende Vorabzahlungen eines Handelsvertreters auf seine künftige Wettbewerbsentschädigung (§ 90a HGB) und seinen Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) nicht als außerordentliche Einkünfte gelten. Daher greift der begünstigte Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG nicht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) erhält von seinem Unternehmen laufende Vorabzahlungen („Vorabentschädigungen“) als Teilzahlungen auf seine spätere Wettbewerbsentschädigung (§ 90a HGB) und seinen Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB). Der HV begehrt die steuerliche Begünstigung dieser Zahlungen als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG (ermäßigter Steuersatz).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH verneint die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG. Die Vorabzahlungen führen nicht zu einer Zusammenballung außerordentlicher Einkünfte und werden daher nicht begünstigt besteuert.

c) Begründung des Gerichts: Die Vorabzahlungen sind laufende Einkünfte, die regelmäßig anfallen und nicht als einmalige, außerordentliche Zahlungen zu qualifizieren sind. § 34 Abs. 1 EStG setzt voraus, dass Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum „zusammenballen“ (z. B. durch eine einmalige hohe Abfindung). Da die Vorabentschädigungen jedoch kontinuierlich gezahlt werden, fehlt es an dieser Voraussetzung. Die steuerliche Begünstigung scheidet daher aus.

KI INHALT
Vorabentschädigungen für Handelsvertreter auf künftige Wettbewerbsentschädigung und Ausgleichsanspruch führen nicht zu außerordentlichen Einkünften und lösen keinen begünstigten Steuersatz nach § 34 EStG aus.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Tarifermäßigung zum Ausgleich der Progressionswirkung bei laufenden Zahlungen auf Ersatzansprüche und AA
Zahlungen zur Vorauserfüllung des AA
Tarifbegünstigung
Vorauserfüllungsvereinbarung
FUNDSTELLE
BFHE 154, 98
DRsp-ROM Nr. 1996/13103
BB 88, 2158
DB 88, 2337
HVR Nr. 652
BStBl. II 88, 936
VW 89, 256
NORM
§ 24 EStG
§ 34 EStG
§ 90 a HGB
§ 89 b HGB
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.07.1988
AKTENZEICHEN
I R 250/83
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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