n.rkr.; nachfolgend OLG Koblenz, Az. U 1037/06 Kart -; die Parteien haben den Rechtsstreit durch Vergleich erledigt
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Mainz entschied am 20.06.2006 (Az. 12 HKO 82/05), dass ein uneingeschränktes Konkurrenzverbot für einen Franchisenehmer (FN) gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, da es dessen unternehmerische Selbstständigkeit und wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit unzumutbar einschränkt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Franchisenehmer (FN) wehrt sich gegen ein vertragliches Verbot, jeder anderen Tätigkeit nachzugehen. Er berief sich darauf, dass ein solches Verbot seine unternehmerische Selbstständigkeit unangemessen beschneide. Die Klage richtete sich vermutlich gegen den Franchisegeber, der das Verbot durchsetzen wollte (genauer Klageantrag nicht ersichtlich).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Mainz hielt das uneingeschränkte Konkurrenzverbot für unwirksam, da es gegen § 242 BGB (Treu und Glauben) verstoße.
c) Begründung des Gerichts: Die unternehmerische Selbstständigkeit des FN erfordere eine eigene wirtschaftliche Entfaltungsmöglichkeit und Entscheidungsfreiheit. Ein absolutes Tätigkeitsverbot hebe diese Freiheit faktisch auf und sei daher unzumutbar. Solche Klauseln seien nur wirksam, wenn sie angemessen begrenzt seien (z. B. auf direkte Konkurrenz zum Franchisesystem).