vgl. dazu auch BGH, 17.11.1983 LS 1 - Allianz 2 -; BGer, 29.11.1977 LS 4; v. Westphalen/Umbricht/Grether, Handbuch des Handelsvertreterrechts in den EU-Staaten und der Schweiz, 1995, Schweiz, Rz. 269
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesgericht (BGer) entscheidet, dass eine Kundschaftsentschädigung für einen Handelsvertreter (Agenten) dann verweigert werden kann, wenn der Auftraggeber bereits Altersvorsorgeleistungen zugunsten des Agenten erbracht hat, die als Abgeltung für die Kundschaftsentschädigung anzusehen sind. Die Entscheidung stützt sich auf die Billigkeitsklausel von Art. 418 Abs. 1 OR, die dem Richter Ermessen einräumt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (Agent) fordert von seinem Auftraggeber eine Kundschaftsentschädigung gemäss Art. 418 OR (Schweizer Obligationenrecht) für die von ihm aufgebauten Kundenbeziehungen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesgericht bestätigt, dass der Richter die Kundschaftsentschädigung nicht nur herabsetzen, sondern sogar vollständig verweigern kann, wenn der Auftraggeber bereits Altersvorsorgeleistungen (z. B. Pensionszahlungen oder ähnliche Leistungen) zugunsten des Agenten erbracht hat, die als Abgeltung für die Kundschaftsentschädigung gelten.
c) Begründung des Gerichts: Die Entscheidung stützt sich auf die Billigkeitsklausel in Art. 418 Abs. 1 OR, die es dem Richter ermöglicht, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände – insbesondere bereits geleisteter finanzieller Vorteile – eine angemessene Lösung zu finden. Wenn der Agent durch Altersvorsorgeleistungen bereits wirtschaftlich entschädigt wurde, wäre eine zusätzliche Kundschaftsentschädigung unbillig und damit nicht gerechtfertigt.