Vorinstanz FG Köln, 10.11.2005 - 3 K 3739/02 -; zu der Entscheidung vgl. auch EuGH, 13.12.2001 - CSC Financial Services Ltd. -
zu der Entscheidung vgl. Grube, jurisPR-SteuerR 16/2008 Anm. 5
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen nach § 4 Nr. 8 lit. f UStG 1993 umsatzsteuerfrei ist, auch wenn der Vermittler nicht unmittelbar von einer Vertragspartei beauftragt wurde. Allerdings setzt die Steuerfreiheit voraus, dass die Tätigkeit konkret einzelne Vertragsabschlüsse fördert. Reine Organisations- oder Führungsleistungen (z. B. Aufbau einer Vermittlungsstruktur) sind nicht steuerbefreit.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Ein Leistender (z. B. Untervermittler oder Organisator einer Vermittlungsstruktur), der Vermittlungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschaftsanteilen erbringt.
- Begehren: Anerkennung der Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 lit. f UStG 1993 (jetzt: § 4 Nr. 8 lit. f UStG) für seine Tätigkeit.
- Beklagter: Finanzamt, das die Steuerfreiheit ablehnt, weil der Kläger nicht unmittelbar von einer Vertragspartei beauftragt wurde oder keine konkrete Vermittlungstätigkeit im Einzelfall nachweist.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Kein Erfordernis der unmittelbaren Beauftragung:
- Die Steuerfreiheit setzt keinen direkten Vertrag zwischen Vermittler und einer der Parteien (Verkäufer/Käufer) voraus. Auch Untervermittler können steuerfreie Leistungen erbringen, wenn sie die spezifischen Funktionen einer Vermittlung erfüllen (z. B. Kontaktaufnahme, Verhandlungsführung).
- Änderung der Rechtsprechung: Der BFH gibt seine bisherige Auffassung auf, dass Untervermittler steuerpflichtig seien.
Keine Steuerfreiheit für reine Organisationsleistungen:
- Tätigkeiten wie der Aufbau, die Führung oder Leitung einer Vermittlungsorganisation (z. B. Zuführung/Betreuung von Abschlussvertretern) sind nicht steuerbefreit, da sie sich nicht auf einzelne Vertragsabschlüsse beziehen.
- Beispiel: Ein "Superprovisionär", der nur Vertriebsstrukturen organisiert, ohne selbst Vermittlungshandlungen vorzunehmen, kann keine Steuerfreiheit beanspruchen.
Arbeitsteilung bei Vermittlung möglich:
- Die Vermittlung kann aufgeteilt werden (z. B. Hauptvertreter gegenüber Kreditgeber, Untervertreter gegenüber Kreditnehmer), solange jede Teilleistung die wesentlichen Funktionen einer Vermittlung erfüllt (z. B. Nachweis von Gelegenheiten, Kontaktaufnahme).
c) Begründung des Gerichts:
Umsetzung der EU-Richtlinie (RiLi 77/388/EWG):
- § 4 Nr. 8 lit. f UStG dient der Umsetzung von Art. 13 Teil B lit. d Nr. 5 der 6. EU-Mehrwertsteuerrichtlinie, die die Steuerfreiheit für Vermittlungen von Gesellschaftsanteilen vorschreibt.
- Der EuGH hat klargestellt, dass "Vermittlung" keine Definition in der Richtlinie hat, aber als Mittlertätigkeit zu verstehen ist, die unabhängig von einer direkten Beauftragung steuerfrei sein kann (EuGH-Urteile Ludwig und CSC Financial Services).
Abgrenzung der Vermittlungstätigkeit:
- Vermittlung liegt vor, wenn der Leistende das Zustandekommen eines Vertrages fördert, ohne selbst Vertragspartei zu sein.
- Keine Vermittlung liegt vor, wenn die Tätigkeit allgemeiner Natur ist (z. B. Aufbau einer Vertriebsstruktur) und kein Bezug zu einzelnen Geschäftsabschlüssen besteht.
Keine Analogieschlüsse zu anderen Befreiungstatbeständen:
- Die Steuerfreiheit für Versicherungsvermittler (§ 4 Nr. 11 UStG) ist nicht identisch mit der für Gesellschaftsanteile (§ 4 Nr. 8 lit. f UStG). Eine unterschiedliche Auslegung ist möglich.
Relevanz: Die Entscheidung klärt, dass Untervermittler unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein können, während reine Organisationsleistungen (z. B. Vertriebsmanagement) steuerpflichtig bleiben. Sie passt die deutsche Rechtsprechung an die EU-Vorgaben an.