Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 23.06.2004 - 13 U 17/02

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n. rkr.; Revisionsentscheidung BGH, 06.02.2007 - X ZR 117/04 -; Vorinstanz LG Darmstadt, 20.11.2001 - 14 O 34/00 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main entscheidet, dass ein auf Treu und Glauben gestützter Auskunftsanspruch bei ungewöhnlich großem Umfang oder hoher Komplexität nur dann durchsetzbar ist, wenn die Auskunft für den Verpflichteten „unschwer“ zu erteilen ist. Ist die Auskunftserteilung aufgrund ihrer Komplexität eine unvertretbare Handlung, muss die Vollstreckung nach § 888 ZPO (Zwangsgeld/-haft) erfolgen.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Auskunftsberechtigter (Kläger) verlangt von einem Auskunftsverpflichteten (Beklagten) umfangreiche und differenzierte Auskünfte zur Vorbereitung der Durchsetzung von Forderungen. Der Anspruch stützt sich auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie § 259 BGB (Auskunftspflicht zur Vorbereitung der Geltendmachung von Ansprüchen).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Anforderungen an den Klagevortrag: Der Auskunftsberechtigte muss sein berechtigtes Interesse an den Auskünften substantiiert darlegen, besonders wenn der Umfang ungewöhnlich groß ist.
  2. „Unschwer“ zu erteilen: Die Auskunft muss für den Verpflichteten ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich sein. Ist dies nicht der Fall, scheitert der Anspruch.
  3. Vollstreckung komplexer Auskünfte: Sind die verlangten Auskünfte so komplex (z. B. Zuordnung von Bestellungen, technische Einzelheiten, Lieferbedingungen), dass ein Sachverständiger sie nicht ohne weitere Auseinandersetzungen aus den Unterlagen erarbeiten kann, handelt es sich um eine unvertretbare Handlung. Die Vollstreckung erfolgt dann nach § 888 ZPO (Zwangsgeld oder -haft) statt durch einen Sachverständigen.
  4. Eidesstattliche Versicherung: Selbst bei komplexen Auskünften ist eine Erzwingung durch § 261 BGB (eidesstattliche Versicherung) oder § 888 ZPO möglich.

c) Begründung des Gerichts:

  • Unverhältnismäßigkeit: Bei extrem detaillierten Auskunftsbegehren (z. B. Zuordnung von Anfragen zu Produktionsspektren, Abgrenzung von Nachbestellungen) übersteigt der Aufwand das zumutbare Maß für den Verpflichteten. Ein Sachverständiger könnte die Auskünfte nicht ohne weitere Konflikte ermitteln.
  • Unvertretbare Handlung: Die Auskunftserteilung erfordert persönliche Mitwirkung des Verpflichteten (z. B. Erläuterung interner Abläufe), was sie zu einer unvertretbaren Handlung macht. Daher ist § 888 ZPO (direkter Zwang) anwendbar.
  • Rechtliche Einordnung: Das Gericht stützt sich auf § 259 BGB (Auskunft zur Anspruchsvorbereitung) und verweist auf die Rechtsprechung des OLG Hamburg, das ähnliche Fälle bereits so entschieden hat.

Zusammenfassung in einem Satz: Das OLG Frankfurt/Main bestätigt, dass ein umfangreicher Auskunftsanspruch nur durchsetzbar ist, wenn er für den Verpflichteten zumutbar ist, und dass bei unvertretbarer Komplexität die Vollstreckung durch Zwangsmittel (§ 888 ZPO) erfolgen muss.

KI INHALT
Anforderungen an Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben: Komplexe Auskünfte können unvertretbare Handlungen darstellen, Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO möglich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Auskunftsanspruch
Vollstreckung
vertretbare Handlung
komplexe Auskunft
NORM
§ 242 BGB
§ 259 BGB
§ 261 BGB
§ 887 ZPO
§ 888 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.06.2004
AKTENZEICHEN
13 U 17/02
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2004:0623.13U17.02.0A
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG
16.09.2020