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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein zugelassener Bühnenvermittler als Makler und Gewerbetreibender gilt und seine Vermittlungsgebühren als Maklerlohn nach §§ 652 ff. BGB zu behandeln sind. Bei Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich (§ 5 EStG) müssen diese Gebühren auch dann bilanziert werden, wenn sie am Bilanzstichtag noch nicht fällig sind.
a) Wer will was von wem woraus? Ein zugelassener Bühnenvermittler (Kläger) streitet mit dem Finanzamt über die steuerliche Behandlung seiner Vermittlungsgebühren. Er ist der Ansicht, dass diese als Maklerlohn einzuordnen sind und bei der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich (§ 5 EStG) bereits dann zu bilanzieren sind, wenn die Verträge am Bilanzstichtag abgeschlossen, aber die Gebühren noch nicht fällig sind.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat bestätigt, dass der Bühnenvermittler als Makler und Gewerbetreibender anzusehen ist und seine Vermittlungsgebühren den Regelungen der §§ 652 ff. BGB unterliegen. Zudem müssen diese Gebühren bei der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich (§ 5 EStG) auch dann in die Bilanz aufgenommen werden, wenn sie am Stichtag noch nicht fällig sind.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die gesetzliche Einordnung des Bühnenvermittlers als Makler, dessen Tätigkeit den Vorschriften des BGB unterliegt. Für die Bilanzierung nach § 5 EStG ist entscheidend, dass die Vermittlungsgebühren wirtschaftlich dem abgelaufenen Geschäftsjahr zuzuordnen sind, selbst wenn sie noch nicht fällig sind. Dies ergibt sich aus dem Prinzip der periodengerechten Gewinnermittlung.