zur Berechnung der betrieblichen Invalidenrente bei vorzeitig ausgeschiedenen AN vgl. BAG, BB 02, 518
Vorinstanzen ArbG Kempten, 09.12.1999 - 2 Ca 550/99 KF -; LAG München, 27.10.2000 - 3 Sa 215/00 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass die Berücksichtigung der privaten Nutzung eines Dienstwagens bei der Berechnung der Betriebsrente vom Inhalt der Versorgungszusage abhängt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer verlangt von seinem Arbeitgeber, dass die private Nutzung eines ihm überlassenen Geschäftswagens bei der Berechnung seiner Betriebsrente berücksichtigt wird. Der Anspruch stützt sich auf die betriebliche Altersversorgung (Versorgungszusage).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass es auf den konkreten Inhalt der Versorgungszusage ankommt, ob die private Nutzung des Dienstwagens in die Berechnung der Betriebsrente einfließt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Versorgungszusage maßgeblich ist. Nur wenn diese die private Nutzung des Fahrzeugs ausdrücklich oder konkludent als Teil der Vergütung oder versorgungsrelevanten Bezüge einbezieht, kann sie bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Andernfalls bleibt sie unberücksichtigt. Die Auslegung der Zusage ist daher entscheidend.