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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 21.08.2001 - 3 AZR 746/00

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zur Berechnung der betrieblichen Invalidenrente bei vorzeitig ausgeschiedenen AN vgl. BAG, BB 02, 518

Vorinstanzen ArbG Kempten, 09.12.1999 - 2 Ca 550/99 KF -; LAG München, 27.10.2000 - 3 Sa 215/00 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass die Berücksichtigung der privaten Nutzung eines Dienstwagens bei der Berechnung der Betriebsrente vom Inhalt der Versorgungszusage abhängt.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer verlangt von seinem Arbeitgeber, dass die private Nutzung eines ihm überlassenen Geschäftswagens bei der Berechnung seiner Betriebsrente berücksichtigt wird. Der Anspruch stützt sich auf die betriebliche Altersversorgung (Versorgungszusage).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass es auf den konkreten Inhalt der Versorgungszusage ankommt, ob die private Nutzung des Dienstwagens in die Berechnung der Betriebsrente einfließt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Versorgungszusage maßgeblich ist. Nur wenn diese die private Nutzung des Fahrzeugs ausdrücklich oder konkludent als Teil der Vergütung oder versorgungsrelevanten Bezüge einbezieht, kann sie bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Andernfalls bleibt sie unberücksichtigt. Die Auslegung der Zusage ist daher entscheidend.

KI INHALT
Ob die Privatnutzung eines Geschäftswagens bei der Betriebsrentenberechnung berücksichtigt wird, hängt vom Inhalt der Versorgungszusage ab.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Privatnutzung des Geschäftswagens als Teil des rentenfähigen Einkommens
NORM
§ 77 BetrVG
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.08.2001
AKTENZEICHEN
3 AZR 746/00
ECLI
LIEFERUNG
01.05.2002
ÄNDERUNG
18.11.2020