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Fazit: Das LG Dresden entscheidet, dass Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft die Maklercourtage schulden, wenn das Grundstück zwar nicht von ihnen selbst, sondern von einer von ihnen gegründeten GmbH erworben wird.
Zusammenfassung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von den Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft die Zahlung der Courtage (Provision), da er ihnen eine Kaufgelegenheit für ein Grundstück nachwies. Die Gesellschafter weigern sich, da nicht sie selbst, sondern eine von ihnen gegründete GmbH das Grundstück erwarb.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Dresden urteilte, dass die Gesellschafter die Courtage trotzdem zahlen müssen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Gesellschafter durch die Gründung der GmbH den Kauf indirekt selbst getätigt haben. Der Makler habe seine Leistung (Nachweis der Kaufgelegenheit) gegenüber den Gesellschaftern erbracht, und diese hätten den wirtschaftlichen Vorteil aus dem Kauf gezogen – wenn auch über die GmbH. Daher bestehe die Zahlungspflicht unabhängig von der rechtlichen Form des Erwerbers.