n.rkr.; Az. beim BFH XI R 7/11; wegen der grundsätzlichen Bedeutung der umsatzsteuerlichen Behandlung der sogenannten Führungsprovisionen bei der offenen Mitversicherung hat der Senat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassen
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das FG Hessen entscheidet, dass Führungsprovisionen im Rahmen einer offenen Mitversicherung umsatzsteuerpflichtig sind, da sie als gesonderte Geschäftsbesorgungsleistung (§ 675 BGB) und nicht als Teil des Versicherungsverhältnisses einzustufen sind. Zudem ist die Übertragung eines Versicherungsteilbestands (z. B. Sach- und Haftpflichtversicherungen) als umsatzsteuerpflichtige Leistung zu werten, wenn kein selbstständiger Teilbetrieb vorliegt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Ein führender Versicherer (VU), der im Rahmen einer offenen Mitversicherung Führungsprovisionen von Mitversicherern erhält und einen Teilbestand an Versicherungsverträgen veräußert.
- Beklagter: Das Finanzamt, das die Umsatzsteuerpflicht der Führungsprovisionen und der Bestandsübertragung bejaht.
- Streitgegenstand:
- Sind Führungsprovisionen als umsatzsteuerfreie Versicherungsleistung (§ 4 Nr. 10 UStG) oder als steuerpflichtige Geschäftsbesorgungsleistung einzustufen?
- Ist die Übertragung eines Versicherungsteilbestands eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) oder eine steuerpflichtige sonstige Leistung?
b) Was hat das Gericht entschieden?
Führungsprovisionen:
- Die Leistungen des führenden Versicherers an die Mitversicherer sind umsatzsteuerpflichtig, da sie auf einem gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) beruhen und keine unselbstständige Nebenleistung zur Versicherungsleistung darstellen.
- Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 10 lit. a oder b UStG scheidet aus, weil:
- Kein einheitliches Versicherungsverhältnis vorliegt (sondern separate Verträge zwischen jedem Mitversicherer und Versicherungsnehmer).
- Der führende Versicherer den Mitversicherern keine Versicherungsleistung, sondern eine Dienstleistung (Führung des Geschäften) erbringt.
- Die 6. EG-Richtlinie (Art. 13 Teil B lit. a) bezieht sich nur auf Leistungen von Versicherungsmaklern/-vertretern, nicht auf VU untereinander.
Bestandsübertragung:
- Die Veräußerung eines Teilbestands an Versicherungsverträgen (z. B. durch bestimmte Vermittler generierte Policen) ist umsatzsteuerpflichtig, da:
- Keine Übertragung eines selbstständigen Teilbetriebs vorliegt (kein in sich abgeschlossenes Wirtschaftsgebilde nach Verkehrsauffassung).
- Die Anerkennung als Teilbestand nach § 14 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) ist umsatzsteuerlich irrelevant.
c) Begründung des Gerichts:
Führungsprovisionen:
- Abkehr von der RFH-Rechtsprechung: Früher wurde die offene Mitversicherung als einheitliches Versicherungsverhältnis angesehen. Heute gilt: Jeder Mitversicherer schließt eigene Verträge mit dem Versicherungsnehmer ab.
- Geschäftsbesorgungsvertrag: Die Führungsklausel begündet einen separaten Vertrag zwischen führendem VU und Mitversicherern (§ 675 BGB), der Dienstleistungscharakter hat.
- Keine Nebenleistung: Die Führungsleistung dient nicht der Optimierung der Versicherungsleistung der Mitversicherer an den VN, sondern ist eine eigenständige Leistung unter den VU.
- Keine Doppelbesteuerung: Versicherungsteuer fällt nur auf die Prämien der VN an, nicht auf die internen Führungsprovisionen.
Bestandsübertragung:
- Kein Teilbetrieb: Der übertragene Bestand (z. B. Verträge einer bestimmten Agentur) ist kein lebensfähiger Organismus, da:
- Keine räumliche/organisatorische Trennung, kein eigenes Personal oder eigene Buchführung vorliegt.
- Die Agenturnummer dient nur der Zuordnung der Vermittler, nicht der Selbstständigkeit des Bestands.
- Leistungsaustausch: Die Übertragung erfolgt gegen Entgelt und ist damit eine steuerpflichtige sonstige Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
- Keine Analogie zu BFH 1969: Die frühere BFH-Entscheidung betraf die Übernahme von Passivposten, nicht die Veräußerung eines Bestands.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 10 UStG
- § 675, § 611 BGB
- Art. 13 Teil B lit. a der 6. EG-Richtlinie (77/388/EWG)
- § 14 VAG (nur aufsichtsrechtlich relevant)