rkr.; Vorinstanz LG Hamburg - 413 O 108/99 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) vom Unternehmer (U) einen vollständigen, aus sich heraus verständlichen Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB verlangen kann. Der Buchauszug muss alle für die Provisionsberechnung relevanten Angaben aus den Büchern des U enthalten. Eine bloße Verweisung auf Abrechnungen oder früher übersandte Unterlagen genügt nicht. Der U kann den HV nicht auf Dritte verweisen, wenn die geforderten Angaben in seinen eigenen Büchern fehlen. In solchen Fällen kann der HV ergänzende Auskünfte (§ 87c Abs. 3 HGB), Bucheinsicht (§ 87c Abs. 4 HGB) oder eine Auskunftsklage nach § 89b HGB geltend machen.
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt vom Unternehmer (U) die Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB, der alle für die Berechnung seiner Provision relevanten Angaben aus den Büchern des U umfasst.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg bestätigt, dass:
- Der Buchauszug vollständig und selbstständig verständlich sein muss.
- Eine bloße Verweisung auf bestehende Abrechnungen oder früher übersandte Dokumente (z. B. Auftrags- oder Rechnungskopien) nicht ausreicht.
- Der U den HV nicht auf Dritte verweisen darf, wenn die geforderten Angaben nicht in seinen eigenen Büchern stehen.
- Der HV bei unvollständigen Angaben ergänzende Ansprüche geltend machen kann (§ 87c Abs. 3 und 4 HGB, § 89b HGB).
c) Begründung des Gerichts:
- Der Buchauszug muss aus sich heraus alle für die Provisionsberechnung wesentlichen Daten enthalten, da der HV sonst seine Ansprüche nicht prüfen kann.
- Der U ist nur für den Inhalt seiner eigenen Bücher verantwortlich – was dort nicht steht, kann nicht in den Buchauszug aufgenommen werden.
- Fehlen Angaben in den Büchern des U, muss der HV separate Auskunfts- oder Einsichtsrechte nutzen, um seine Provisionsansprüche zu klären.