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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Zweibrücken entscheidet, dass pauschale Kostenabrechnungen eines Kreditvermittlers für Vordrucke, Porto, Telefonkosten etc. gegen § 1 UWG verstoßen, während konkrete, auftragsbezogene Kosten (z. B. Fahrtkosten für den Auftragsabschluss) erstattungsfähig sind.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kreditvermittler verlangt von seinen Kunden pauschale Zahlungen für Vordrucke, Porto, Telefonkosten, Auskünfte, Fahrtkosten oder Arbeitsaufwand eines Außendienstmitarbeiters – gestützt auf eine unterzeichnete Vereinbarung. Ein Kunde (oder ein Verband) wendet sich gegen diese Praxis mit der Begründung, sie verstoße gegen § 1 UWG (unlauterer Wettbewerb).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Zweibrücken hält die pauschalen Kostenabrechnungen für unzulässig (§ 1 UWG). Dagegen sind konkrete Kosten, die in direkter Erfüllung des Kreditvermittlungsauftrags entstehen, erstattungsfähig. Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt zum Kundenbesuch zum Zweck des Auftragsabschlusses zählen jedoch nicht zu den erstattungsfähigen Kosten, da sie dem Abschluss – nicht der Erfüllung – des Auftrags dienen.
c) Begründung des Gerichts:
- Unzulässigkeit pauschaler Abrechnungen: Pauschale Gebühren für allgemeine Geschäftsauslagen (wie Vordrucke oder Porto) sind unlauter, da sie nicht individuell nachweisbar oder auftragsbezogen sind. Dies benachteiligt Kunden unangemessen und verstößt gegen die gute Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG).
- Erstattungsfähige Kosten: Nur solche Kosten sind erstattbar, die unmittelbar der Erfüllung des Auftrags dienen (z. B. spezifische Auskünfte oder Materialien für die Kreditvermittlung).
- Fahrtkosten: Diese stehen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrags (Akquise) und nicht mit dessen Erfüllung – daher sind sie nicht erstattbar.