Vorinstanz ArbG München, 15.07.1980 - 10 Ca 5101/80 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG München entschied, dass ein bedingtes Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter (HV) wirksam ist und der Unternehmer (U) auch dann zur Zahlung einer Karenzentschädigung nach § 90a Abs. 2 HGB verpflichtet bleibt, wenn er auf die Durchsetzung des Wettbewerbsverbots verzichtet.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) die Zahlung einer Karenzentschädigung gemäß § 90a Abs. 2 Satz 1 HGB, nachdem der Unternehmer auf die Durchsetzung eines vertraglich vereinbarten, bedingten Wettbewerbsverbots verzichtet hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG München hat entschieden, dass der Unternehmer trotz Verzichts auf das Wettbewerbsverbot zur Zahlung der Karenzentschädigung verpflichtet bleibt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht führt aus, dass bedingte Wettbewerbsverbote für Handelsvertreter nicht grundsätzlich unverbindlich sind. Der Verzicht des Unternehmers auf die Wettbewerbsabrede berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung, da diese unabhängig von der tatsächlichen Durchsetzung des Verbots nach § 90a Abs. 2 HGB geschuldet wird.