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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 22.09.1987 - 3 AZR 194/86

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Köln, 19.02.1986 - 7 Sa 644/85 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass der Erlass einer Versorgungsanwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung mit über 10-jähriger Zusage unwirksam ist, da er gegen § 3 Abs. 1 BetrAVG verstößt. Selbst wenn die Aufhebungsklausel im Vertrag nicht explizit rückwirkend formuliert ist, kann sie im Kontext einer Betriebsliquidation als vollständige Beseitigung der Versorgungsrechte ausgelegt werden. Allerdings ist ein solcher Erlass rechtlich unzulässig, weil das BetrAVG die Anwartschaft schützt – auch ein entschädigungsloser Verzicht ist damit ausgeschlossen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Arbeitgeber (AG) strebt den Erlass (Aufhebung) von Versorgungsanwartschaften seiner Arbeitnehmer (AN) an, die aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einer länger als 10 Jahre bestehenden Zusage resultieren.
  • Der AG berief sich auf eine vertragliche Aufhebungsklausel, die die betriebliche Altersversorgung insgesamt (für Vergangenheit und Zukunft) beenden sollte – insbesondere im Rahmen einer Betriebsliquidation und zur Überleitung der Arbeitsverhältnisse auf einen neuen AG.
  • Die AN wehrten sich gegen den Erlass, da dieser gegen § 3 Abs. 1 BetrAVG verstoße, der die Abfindung (und damit auch den Erlass) unverfallbarer Anwartschaften verbiete.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG urteilte:

  1. Der Erlass der Versorgungsanwartschaft ist unwirksam und der zugrundeliegende Vertrag nichtig (§ 134 BGB), weil er gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verstößt.
  2. Eine Aufhebungsklausel in einem Vertrag kann zwar im Einzelfall (z. B. bei Betriebsliquidation) so auszulegen sein, dass sie auch rückwirkend erdiente Anwartschaften erfassen soll – aber selbst dann ist ein solcher Erlass rechtlich unzulässig.
  3. § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG verbietet zwar keine generelle Verschlechterung von Versorgungsrechten, aber § 3 Abs. 1 BetrAVG schützt Anwartschaften vor Abfindung und Erlass, wenn sie auf einer Zusage mit mindestens 10-jähriger Laufzeit beruhen.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Schutzzweck des § 3 Abs. 1 BetrAVG:

    • Die Vorschrift soll sicherstellen, dass AN im Versorgungsfall tatsächlich Leistungen erhalten.
    • Ein Erlass (entschädigungsloser Verzicht) ist mit einer Abfindung (Verzicht gegen Entgelt) vergleichbar – beide führen zur Aufhebung der Anwartschaft.
    • Wenn schon die Abfindung verboten ist, muss dies erst recht für den Erlass gelten, da dieser für den AN noch nachteiliger ist.
  2. Unabdingbarkeit vs. Unverzichtbarkeit:

    • § 17 Abs. 3 BetrAVG verbietet zwar keine jeden nachteiligen Änderungsvertrag, aber § 3 Abs. 1 BetrAVG ist eine zwingende Norm, die die Vertragsfreiheit einschränkt.
    • Das BetrAVG sichert vertragliche Zusagen, begründet aber keine eigenen Ansprüche – daher ist nur die Abweichung von den §§ 1–16 BetrAVG unzulässig, nicht jede Verschlechterung.
  3. Auslegung der Aufhebungsklausel:

    • Eine Klausel, die die betriebliche Altersversorgung "aufhebt", ist nicht automatisch rückwirkend.
    • Im Kontext einer Betriebsliquidation (mit Überleitungsabsicht) kann jedoch angenommen werden, dass auch vergangene Anwartschaften betroffen sein sollen.
    • Selbst in diesem Fall ist der Erlass aber unwirksam, weil § 3 Abs. 1 BetrAVG keine Ausnahmen für wirtschaftliche Notlagen des AG vorsieht.

Kernaussage: Der Erlass einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft (bei >10-jähriger Zusage) ist unwirksam, selbst wenn die Parteien dies vertraglich vereinbaren. Das BetrAVG schützt die Anwartschaft vor einseitiger Aufhebung – sei es durch Abfindung oder entschädigungslosen Verzicht.

KI INHALT
Erlass einer Versorgungsanwartschaft aus betrieblicher Altersversorgung unwirksam, wenn sie auf einer über 10 Jahre bestehenden Zusage beruht, da dies gegen § 3 Abs. 1 BetrAVG verstößt. Abfindungsverbot erstreckt sich auch auf entschädigungslosen Verzicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verzicht auf unverfallbareVersorgungsanwartschaft
Ruhegeld
betriebliche Altersversorgung
FUNDSTELLE
BAGE 56, 148
RdA 88, 125
BB 88, 831
DB 88, 656
SAE 88, 168
AuR 88, 153
EzA Nr. 2 zu § 3 BetrAVG
Quelle 88, 295
ZTR 88, 186
BetrAV 88, 179
Personal 88, 423
NORM
§ 17 Abs. 3 BetrAVG
§ 3 Abs. 1 BetrAVG
§ 1 BetrAVG
§ 76 BetrAVG
§ 133 BGB
§ 157 BGB
§ 397 BGB
§ 134 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.09.1987
AKTENZEICHEN
3 AZR 194/86
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2001
ÄNDERUNG
25.03.2019