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ERGEBNISVORSCHLÄGE

AG Coburg, 30.06.1955 - 4 C 896/54

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu BGH, 19.06.1969 LS 1 m.w.N.

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das AG Coburg entscheidet, dass ein Handelsvertreter nur dann für die unterlassene Bonitätsprüfung eines Kunden haftet, wenn konkrete Anzeichen auf dessen schlechte finanzielle Lage hinweisen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) wird möglicherweise für die unterlassene Prüfung der Bonität eines Kunden in Anspruch genommen. Es geht um die Frage, ob der HV für etwaige Verluste haftet, die durch die Insolvenz des Kunden entstanden sind.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht (AG Coburg) entscheidet, dass dem HV kein Vorwurf aus der unterlassenen Bonitätsprüfung gemacht werden kann, sofern keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die finanzielle Lage des Kunden Anlass zu Bedenken gab.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass eine allgemeine Pflicht zur Bonitätsprüfung ohne konkrete Verdachtsmomente nicht besteht. Der HV kann nicht für jede mögliche Insolvenz eines Kunden verantwortlich gemacht werden, wenn er keine Hinweise auf dessen Zahlungsunfähigkeit hatte. Erst bei Vorliegen von Anhaltspunkten (z. B. bekannte Zahlungsschwierigkeiten oder negative Schufa-Auskünfte) wäre eine Prüfungspflicht anzunehmen.

KI INHALT
Ein Handelsvertreter kann nur für unterlassene Bonitätsprüfung haftbar gemacht werden, wenn er konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden hatte.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verletzung der Bonitätsprüfungspflicht
Verschulden
FUNDSTELLE
HVR Nr. 95
VersVerm 57, Sonderbeilage zu Nr. 12
NORM
§ 86 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
AG Coburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.06.1955
AKTENZEICHEN
4 C 896/54
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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