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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 07.06.1973 - 2 AZR 450/72

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 12.05.1972 - 4 Sa 1078/71 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine außerordentliche Änderungskündigung nur wirksam ist, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen dringend notwendig, für den Arbeitnehmer zumutbar und das Angebot billig ist. Bei mehreren Änderungen muss jede einzelne zumutbar sein, es sei denn, eine Gesamtabwägung ergibt etwas anderes.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) möchte das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer (AN) durch eine außerordentliche Änderungskündigung unter geänderten Bedingungen (z. B. neue Arbeitszeiten, Aufgaben oder Vergütung) fortsetzen. Der AN wehrt sich gegen diese Kündigung und klagt auf Feststellung ihrer Unwirksamkeit.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält eine außerordentliche Änderungskündigung grundsätzlich für zulässig, stellt aber strenge Anforderungen an ihre Wirksamkeit:

  • Die Änderung muss unabweisbar notwendig sein (z. B. betriebliche Notwendigkeit).
  • Die neuen Bedingungen müssen für den AN zumutbar sein.
  • Das Änderungsangebot muss der Billigkeit entsprechen.
  • Bei mehreren Änderungen muss jede einzelne diesen Anforderungen genügen, es sei denn, eine Gesamtabwägung der Interessen ergibt, dass der AN eine an sich unzumutbare Änderung hinnehmen muss oder der AG auf eine berechtigte Änderung verzichten muss, weil eine andere Änderung für den AN unannehmbar ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stellt klar, dass bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Änderungskündigung nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern das Angebot des AG zur Fortsetzung unter geänderten Bedingungen im Mittelpunkt steht. Selbst wenn der AN das Angebot ablehnt, ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie den genannten Voraussetzungen entspricht. Die Interessenabwägung zwischen AG und AN ist dabei zentral: Der AG darf nicht einseitig Bedingungen durchsetzen, die für den AN unzumutbar sind, selbst wenn andere Änderungen berechtigt wären.

KI INHALT
Eine Änderungskündigung ist als außerordentliche Kündigung zulässig, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen unabweisbar notwendig ist und die neuen Bedingungen für den AN zumutbar sind.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zulässigkeit einer Änderungskündigung als außerordentliche Kündigung
fristlose Änderungskündigung
FUNDSTELLE
BAGE 25, 213
MDR 73, 965
BB 73, 1212
DB 73, 1706
EzA Nr. 29 zu § 626 BGB
AP Nr. 1 zu § 626 BGB Änderungskündigung m.Anm. Knigge, Lieb, Löwisch
SAE 75, 100
ARST 73, 177
BetrR 73, 427
WM 73, 1280
PraktArbR Nr. 51 zu § 2 KSchG
AR-Blattei Kündigungsschutz Entsch 142
RdA 73, 336
AR-Blattei ES 1020 Nr. 142
AG 74, 87 LS
AuR 73, 380 LS
BlStSozArbR 74, 14 LS
ifa 74, 21
ifa 74, 28 LS
JA 73, 799
NORM
§ 315 BGB
§ 620 BGB
§ 626 BGB
§ 2 KSchG 1969
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.06.1973
AKTENZEICHEN
2 AZR 450/72
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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