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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Baden-Württemberg, 16.06.1966 - 7 Sa 32/66

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat am 16.06.1966 (Aktenzeichen: 7 Sa 32/66) entschieden, dass ein Arbeitnehmer seinen Schadensersatzanspruch verliert, wenn er es böswillig unterlässt, durch zumutbare anderweitige Tätigkeit seinen Verdienstausfall zu mindern.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer verlangt von seinem (ehemaligen) Arbeitgeber Schadensersatz, vermutlich wegen einer Kündigung oder Vertragsverletzung. Der Arbeitgeber wendet ein, der Arbeitnehmer habe es böswillig unterlassen, durch eine zumutbare andere Tätigkeit seinen Verdienstausfall zu verringern.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat den Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers abgewiesen, weil dieser böswillig keine zumutbare anderweitige Tätigkeit aufgenommen hat, um seinen Schaden zu mindern.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Grundsatz der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB). Danach muss ein Geschädigter im Rahmen des Zumutbaren dazu beitragen, den Schaden zu begrenzen. Unterlässt er dies böswillig (also vorsätzlich oder grob fahrlässig), verliert er seinen Anspruch auf Schadensersatz. Im vorliegenden Fall sah das Gericht die anderweitige Tätigkeit als zumutbar an, sodass das Unterlassen als böswillig gewertet wurde.


Hinweis: Da der vollständige Sachverhalt nicht vorliegt, basiert die Zusammenfassung auf den gegebenen Entscheidungsgründen. Typischerweise geht es in solchen Fällen um die Pflicht des Arbeitnehmers, nach einer Kündigung oder Entlassung aktiv nach einer neuen Stelle zu suchen, um den finanziellen Schaden zu begrenzen.

KI INHALT
Böswilliges Unterlassen anderweitiger Tätigkeit durch den Arbeitnehmer kann zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Karenzentschädigung
nachvertragliches Wettbewerbsverbot
böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbes
FUNDSTELLE
BB 66, 943
NORM
§ 74 c Abs. 1 HGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Baden-Württemberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.06.1966
AKTENZEICHEN
7 Sa 32/66
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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