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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Geschäftsherr, der einen wegen Vermögensdelikten vorbestraften und zu solchen Taten neigenden Geschäftsführer bestellt, für Schäden haftet, die diesem durch Straftaten an Vertragspartnern entstehen. Die Haftung ergibt sich aus eigenem Verschulden des Geschäftsherrn bei der Auswahl des Geschäftsführers.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner verlangt Schadensersatz von einem Geschäftsherrn, der einen wegen Vermögensdelikten vorbestraften und zu solchen Taten neigenden Geschäftsführer bestellt hat. Der Anspruch stützt sich auf ein eigenes Verschulden des Geschäftsherrn bei der Auswahl des Geschäftsführers (§ 276 BGB – Verschulden bei Vertragsschluss oder § 823 BGB – deliktische Haftung).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bejaht die Haftung des Geschäftsherrn. Dieser muss dem geschädigten Vertragspartner den durch die Straftaten des Geschäftsführers entstandenen Schaden ersetzen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet die Haftung mit einem eigenen Auswahlverschulden des Geschäftsherrn. Wer eine Person mit bekannter Neigung zu Vermögensstraftaten und einschlägigen Vorstrafen in eine Position bestellt, in der sie Schaden anrichten kann, handelt fahrlässig. Der Geschäftsherr hätte die Gefährdung Dritter durch eine sorgfältige Auswahl vermeiden müssen. Die Haftung ergibt sich daher aus der Verletzung einer Sorgfaltspflicht bei der Bestellung des Geschäftsführers.