zur Frage der Anwendung der Grundsätze eines WGG auf HVV und VHV vgl. Anm. zu LG München I vom 31.01.1995
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass das wirtschaftliche Risiko eines Vertragshändlers beim Wareneinkauf nicht das Vertragsverhältnis zum Lieferanten nach Treu und Glauben beeinflusst.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragshändler (VH) könnte vom Lieferanten eine Anpassung des Vertragsverhältnisses aufgrund wirtschaftlicher Risiken beim Wareneinkauf verlangen (z. B. Schutz vor Verlusten). Der Anspruch könnte sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart hat klargestellt, dass das wirtschaftliche Risiko des Händlers beim Einkauf von Waren nicht zu einer Beeinflussung des Vertragsverhältnisses zwischen Lieferant und VH nach Treu und Glauben führt. Der Lieferant ist daher nicht verpflichtet, solche Risiken auszugleichen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass das wirtschaftliche Risiko des Händlers beim Wareneinkauf grundsätzlich außerhalb der Umstände liegt, die das Vertragsverhältnis nach Treu und Glauben prägen. Solche Risiken sind demnach nicht geeignet, den Lieferanten zu einer vertraglichen Anpassung oder Schutzmaßnahme zu verpflichten. Die Verantwortung für den Einkauf und dessen wirtschaftliche Folgen trägt allein der VH.